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IV. Ist eine Verurteilung wegen mehrerer unter die vorstehenden Bestimmungen
VII.
VIII.
unter II fallenden strafbaren Handlungen erfolgt, so greift die Gnadenerweisung
nur Platz, sofern die Freiheitsstrafe insgesamt 2 Monate und die Geldstrafe
insgesamt 300 -X nicht übersteigt.
Sind in einer Gesamtstrafe neben Einzelstrafen, für welche an und für sich
die Vorschriften unter I und II Platz greifen würden, noch sonstige Einzel-
strafen enthalten, so gilt nur der hinsichtlich der ersteren in Betracht
kommende Teil der Gesamtstrafe als erlassen.
Haftstrafen bleiben von der Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich
auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist.
Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts= und Schadensersatz bleibt
bestehen. t
Auf die von dem gemeinschaftlichen Landgericht in Gera oder einem der mit
anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Schwurgericht erkannten Strafen
findet dieser Erlaß Anwendung, sofern die Ausübung des Begnadigungsrechts
im betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Entschließung
einzuholen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 28. Juli 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius.