Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 43 
wenn die Ehefrau nachweist, daß es sich um Vorbehaltsgut oder im Falle der. 
Gütertrennung um ihr eigenes Vermögen handelt und entweder einen Dritten zum 
Bevollmächtigten bestellt oder schriftlich erklärt, daß sie sich selbst vertrete. 
8 26. 
Zur Rechtsgültigkeit der für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkte Personen von ihren gesetzlichen Vertretern abgegebenen Erklärungen bedarf 
es einer Genehmigung der vormundschaftlichen Behörden (Vormundschaftsgericht, 
Gegenvormund, Familienrat) nicht. Die gesetzlichen Vertreter haben diesen Behörden. 
von der Einleitung und dem Fortgang einer Zusammenlegung Nachricht zu geben und 
den Weisungen, die ihnen etwa von diesen Behörden erteilt werden, nachzukommen. 
§ 26. 
(1) Ist für einen Beteiligten, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs eines Vormundes, Pflegers oder Beistandes bedarf, ein solcher nicht be- 
stellt, die Abgabe einer Erklärung für ihn aber dringlich, so kann die Spezial= 
kommission für ihn, zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser besonderen. 
Verhandlung, einen Pfleger bestellen. Die von einem solchen Pfleger abgegebenen 
Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsbeständigkeit der Genehmigung der Spezial- 
kommission. 
(2) Die Spezialkommission hat das Vormundschaftsgericht von der Bestellung 
und von dem Inhalt der von dem Pfleger mit ihrer Genehmigung abgegebenen 
Erklärungen in Kenntnis zu setzen. 
§ 27. 
(1) Wegen der Vertretung der politischen, der Schul= und der Kirchgemeinden 
sowie der israelitischen Kultusgemeinden bleiben die einschlagenden Vorschriften des 
Landesrechts maßgebend. 
(2) Eine unmittelbar eigene Angelegenheit eines Gemeinderats= oder eines Schul- 
vorstandsmitglieds im Sinne des Art. 113 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
(Regierungsblatt S. 145) oder des § 60 des Gesetzes über das Volksschulwesen in 
der Fassung vom 5. Dezember 1903 (Regierungsblatt S. 218) oder ein persön- 
liches Interesse eines Kirchgemeindevorstandsmitglieds im Sinne des § 19 Abk. 2 
der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juli 1895 (Regierungsblatt S. 294) ist bei 
der Beratung und Beschlußfassung der Gemeinderäte, Schul= und Kirchgemeinde- 
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