4 (Zusammenlegungsgesetz.)
vorstände in Zusammenlegungssachen und mit diesen verbundenen Ablösungssachen
nur dann als vorliegend zu erachten, wenn ein Mitglied oder seine Ehefrau oder
Verwandte grader Linie als berechtigte oder verpflichtete Teile einer solchen Ge-
meinde gegenüberstehen oder wenn über eine Streitigkeit zwischen ihnen und einer
solchen Gemeinde zu beschließen ist. Das gleiche gilt für Mitglieder der katholischen
Kirchvorsteherämter und der israelitischen Kultusvorstände.
(3) Die Bestimmung des § 19 Abs.1 der Kirchgemeindeordnung über die Ver-
tretung der Kirche, einer geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung durch einen
besonderen Beauftragten hat auch für das Zusammenlegungsverfahren Geltung.
8 28.
Auf die Vertretung der deutschen Landesherren und der Mitglieder der deutschen
landesherrlichen Familien, ingleichen der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern
sowie des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen,
des vormaligen Herzoglich Nassauischen und des Herzoglich Holsteinischen Fürsten-
hauses finden die Vorschriften des § 2 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung und zur Konkursordnung vom 8. April 1899 (Regierungsblatt S. 198)
Anwendung.
2. Vertreter gemeinschaftlicher Interessen.
8 29.
(1) Beträgt die Zahl der bei einer Zusammenlegung Beteiligten oder die Zahl
der bei einer Ablösung mit gleichen Interessen Beteiligten mehr als zwölf, so müssen
sie auf Erfordern der Spezialkommission Vertreter zur Wahrnehmung der gemein-
schaftlichen Interessen vor den Zusammenlegungsbehörden und den Verwaltungs-
behörden wählen (Deputierte). Die Bestimmung über die Anzahl der Deputierten
und etwaiger Ersatzdeputierten steht den Beteiligten mit der Einschränkung zu, daß
die Deputierten nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf sein dürfen.
(2) Der Großherzogliche Staatsfiskus, Kammerfiskus und Kronfiskus, der
Reichsfiskus, der Fiskus eines anderen deutschen Bundesstaats, politische, Kirch-
und Schulgemeinden, israelitische Kultusgemeinden sowie Beteiligte, deren zu einer
Zusammenlegung oder zu einer Ablösung zugezogenes Grundeigentum mehr als
fünfzig Hektar beträgt, unterfallen dem Zwange, sich durch die Deputierten vertreten
zu lassen, nicht.