Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberversicherungsamt.) 651 
Herzoglich Sachsen Gothaischen Staatskasse als Staatssteuer auf die aus der 
Kasse des Oberversicherungsamts gezahlten Besoldungen und Vergütungen ver— 
einnahmt worden sind. 
8 10. 
Soweit die der Kasse zugewiesenen Einnahmen den aus ihr zu bestreitenden 
Aufwand nicht decken, wird dieser von den vertragschließenden Staaten durch Zu— 
schüsse aufgebracht, die nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der jeweilig 
letzten Volkszählung zu leisten sind. 
11. 
Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberversicherungsamts wird zwischen 
den Regierungen ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt so lange in Kraft, als er 
nicht durch einen andern ersetzt wird. 
8 12. 
Über die Verwaltung und Aufsicht über das Oberversicherungsamt beschließen 
die vertragschließenden Regierungen gemeinschaftlich. Die Geschäftsführung über— 
nimmt das Herzogliche Staatsministerium. Es übernimmt die fortlaufende be- 
sondere Aufsicht über die Kasse- und Rechnungsführung einschließlich der Prüfung 
und Richtigsprechung der Jahresrechnungen und der Anordnung von Revisionen 
und Kassestürzen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub dulden, vor- 
läufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Be- 
willigung gebräuchlichen Urlaubs, selbständig zu erlassen. 
8 13. 
Die für das Oberversicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume werden zu 
Lasten seiner Kasse im Wege der Miete beschafft. 
Das erforderliche Inventar wird, unter Vorbehalt der Vorschrift in Ar— 
tikel 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, auf 
Rechnung dieser Kasse beschafft; es wird gemeinschaftliches Eigentum der beiden 
vertragschließenden Staaten. 
8 14. 
Das Oberversicherungsamt beginnt seine Tätigkeit mit dem 1. Juli 1912.
	        
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