(Oberversicherungsamt.) 651
Herzoglich Sachsen Gothaischen Staatskasse als Staatssteuer auf die aus der
Kasse des Oberversicherungsamts gezahlten Besoldungen und Vergütungen ver—
einnahmt worden sind.
8 10.
Soweit die der Kasse zugewiesenen Einnahmen den aus ihr zu bestreitenden
Aufwand nicht decken, wird dieser von den vertragschließenden Staaten durch Zu—
schüsse aufgebracht, die nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der jeweilig
letzten Volkszählung zu leisten sind.
11.
Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberversicherungsamts wird zwischen
den Regierungen ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt so lange in Kraft, als er
nicht durch einen andern ersetzt wird.
8 12.
Über die Verwaltung und Aufsicht über das Oberversicherungsamt beschließen
die vertragschließenden Regierungen gemeinschaftlich. Die Geschäftsführung über—
nimmt das Herzogliche Staatsministerium. Es übernimmt die fortlaufende be-
sondere Aufsicht über die Kasse- und Rechnungsführung einschließlich der Prüfung
und Richtigsprechung der Jahresrechnungen und der Anordnung von Revisionen
und Kassestürzen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub dulden, vor-
läufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Be-
willigung gebräuchlichen Urlaubs, selbständig zu erlassen.
8 13.
Die für das Oberversicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume werden zu
Lasten seiner Kasse im Wege der Miete beschafft.
Das erforderliche Inventar wird, unter Vorbehalt der Vorschrift in Ar—
tikel 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, auf
Rechnung dieser Kasse beschafft; es wird gemeinschaftliches Eigentum der beiden
vertragschließenden Staaten.
8 14.
Das Oberversicherungsamt beginnt seine Tätigkeit mit dem 1. Juli 1912.