Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 661 
Molkereigenossenschaft, als ihr Buchhalter, Handlungsgehilfe, oder ein Mitreeder 
auf einem seiner Reederei gehörigen Schiffe Kapitän sein. 
6. Die Versicherungspflicht ist auf Personen beschränkt, die gegen Entgelt öntgelt. 
tätig sind. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, 
Sach= und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, 
statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem 
Dritten erhält (8 2 Abl. 1). 
Es kommt also nicht darauf an, worin die Leistung besteht, sofern sie nur 
Vermögenswert hat. Neben der Hingabe von Geld oder Naturalien kommt 
namentlich die Gewährung von Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb in 
Betracht. Zum Entgelt gehören auch Provisionen. Ferner, soweit sie für den 
Versicherten einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, Reisespesen und Reisekosten; 
dagegen nicht der Teil der Vergütung, der z. B. den Postagenten für Beschaffung, 
Heizung und Beleuchtung eines Dienstraums gewährt wird und dafür erforderlich ist. 
Zum Entgelt gehören auch sogenannte Weihnachtsgratifikationen und ähnliche 
Leistungen, die ohne Vertragszwang in gewisser Höhe gegeben zu werden pflegen. 
Von den in § 2 erwähnten Arten des Entgelts bezeichnet „Gehalt“ die auf 
längere Zeiträume bemessene Vergütung für Dienstleistungen höherer Art, „Lohn“ 
die auf kürzere Zeiträume oder nach der Menge der Leistung bemessene Vergütung 
für untergeordnete Leistungen: „Gewinnanteil“ ist jeder Anteil am Ertrage der 
Arbeit, bei Handlungsgehilfen u. dergl. meist nach dem Geschäftsgewinn eines Jahres 
bemessen, aber auch die in anderer Weise nach dem Ertrage bemessene Vergütung 
(z. B. Erhöhung der festen Vergütung bei Verstärkung des Betriebs). „Sach- 
bezüge" umfaßt alles, was als Gegenstand menschlichen Gebrauchs oder Verbrauchs 
verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, Kleidung, Nahrungs- 
mittel, Feuerung u. dergl., sondern auch z. B. Landnutzung, Viehfutter, Aussaat, 
Erlaubnis zur Einstellung von Schafen in die Herde des Dienstherrn, so daß sie 
an Futter und Weide teilnehmen, sowie freie ärztliche Behandlung. 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 bezieht sich nicht nur auf Sachleistungen neben 
Geldlohn, sondern auch auf einen ausschließlich in Sachbezügen bestehenden Entgelt. 
Für Sachbezüge sieht Abs. 2 des § 2 eine Wertfestsetzung nach Ortspreisen 
vor, die namentlich für die Anwendbarkeit des § 16 Bedeutung hat. 
7. Nach § 7 des Gesetzes ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur Freier 
freier Unterhalt gewährt wird, versicherungsfrei. Der „freie Unterhalt“ erfüllt Anterbalt.
	        
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