Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ankeitung zur Angestelltenversicherung.) 663 
c) Damit 8 7 anwendbar wird, müssen die Sachbezüge nach Art und Maß „0 alrt und 
zur Bestreitung des Unterhalts geeignet und bestimmt sein. Eine Reihe von Sach- goculeberen. 
bezügen scheidet schon damit aus, daß sie nicht zur unmittelbaren Befriedigung der 
Lebensbedürfnisse dienen (Landnutzung, Weide, Gespannvorhaltung u. dergl.). Aber 
auch Lebensmittel usw. brauchen nicht unter den Begriff des Unterhalts zu fallen. 
Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Lebensmittel nach Umfang und 
Art des Bedarfs unmittelbar zum Ver= oder Gebrauch, nicht aber nach vorbe- 
stimmtem Maße zu beliebiger Verfügung gegeben werden. 
8. Ein Beschäftigtwerden gegen Entgelt kann in der Weise vorkommen, daß Löbnung 
dieser nicht von dem eigentlichen Arbeitgeber, sondern von Dritten gewissermaßen durch mritte 
für Rechnung des Arbeitgebers hergegeben wird (vergl. § 2 Abs. 1 am Ende), an Dritte. 
oder daß nicht der Arbeitnehmer, sondern eine Mittelsperson die Vergütung 
von dem Arbeitgeber empfängt. 
Unter dem ersteren Gesichtspunkte sind die Gebühren, auf die manche Arten 
von Angestellten anstatt fester Besoldung angewiesen werden, als „Entgelt“ im 
gesetzlichen Sinne anzusehen. 
Unter den zweiten Gesichtspunkt gehören Fälle, wie der einer Ehefrau, die 
durch den Arbeitgeber ihres Ehemanns mit einem Teil der von diesem übernommenen 
Arbeiten ohne gesonderte Bezahlung beschäftigt wird (vergl. Ziffer 5). 
9. Der Jahresarbeitsverdienst des Beschäftigten darf 5000 # nicht über-Obergrenze 
steigen, wenn die Versicherungspflicht Platz greifen soll. des Fobres- 
Einkünfte aus anderen Quellen als der Lohnarbeit, z. B. ein Zinseinkommen, verdienstes. 
bleiben bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes außer Betracht. Ferner 
ist abzurechnen, was auf die Arbeitsleistung einer anderen Person, z. B. der Ehe- 
frau, als Vergütung entfällt. 
Zusammenzurechnen ist, was dieselbe Person aus verschiedenen unter das 
Gesetz fallenden Stellungen bezieht. 
II. Die einzelnen Gruppen der Wersicherungspflichtigen. 
10. Angestellte in leitender Stellung sind Personen, die nach der Art Angestellte 
ihrer Stellung nicht zu ausführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen im sebtender 
sind, also z. B. die Betriebsdirektoren in Industrie und Bergbau, die Leiter kauf= Hauptberuf. 
männischer Betriebe, die Verwalter größerer Landgüter. Sie sind versichert, wenn 
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 
1912 96
	        
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