Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Betriebs- 
beamte. 
664 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
Das Erfordernis, daß die Beschäftigung als Angestellter den Hauptberuf 
des Beschäftigten bilden müsse, schließt die Anwendung des Gesetzes für vorüber- 
gehend Beschäftigte sowie für solche Angestellte aus, die ihre Stellung nur neben- 
amtlich versehen (z. B. Gewerbetreibende, die nebenbei die Geschäfte eines Gemeinde- 
schreibers, eines Postagenten, des Rendanten einer Darlehnskasse wahrnehmen). Der 
Hauptberuf bestimmt sich bei mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem Verhältnisse der 
auf sie verwendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten Entgelts. Wenn neben 
einer hierher gehörigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, vielmehr 
der Lebensunterhalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie darum 
nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, ob die Beschäftigung, 
sei es, weil sie die Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie 
den Beschäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung 
tatsächlich oder nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höhe 
und Sicherheit des Arbeitsentgelts Wert zu legen sein. Werden mehrere Tätig- 
keiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten zum Angestellten macht, so kommt es 
darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen gegenüber der sonstigen, nicht 
versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet. 
11. Das Gesetz faßt Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in 
gehobener Stellung nach gewisser Richtung hin zusammen. 
Der Begriff des Betriebsbeamten erfordert das Vorhandensein eines Be- 
triebs und eine gewisse Stellung innerhalb dieses Betriebs. 
Ein Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher, 
d. h. auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten. Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens 
schließt den Betriebsbegriff nicht aus. Der Stellung des Betriebsbeamten im Be- 
trieb ist eigentümlich ein Zurücktreten der persönlichen Mitwirkung bei den Her- 
stellungs= und Gewinnungsvorgängen, eine gewisse Beteiligung bei der Leitung, 
eine Aussichtsstellung gegenüber den nur ausführenden Arbeitern, Gesellen und Ge- 
hilfen. Ein Betriebsbeamter ist demnach eine in dem Betriebe mit einer über die 
Tätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden 
Stellung betraute Person. 
Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden keinen Betrieb, auch nicht die 
Bewirtschaftung eines Haus= oder Ziergartens. Wohl aber kann die Wirtschafts- 
führung eines Pensionats und ähnlicher Anstalten den Betriebsbegriff erfüllen.
	        
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