Andere
Angestellte.
666 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.)
Werkmeister sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10.
13. Die Klasse „andere Angestellte“ ist zuerst durch das Invalidenver-
sicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 in die Versicherungsgesetzgebung eingeführt
worden. Dieses Gesetz fügte die „sonstigen Angestellten, deren dienstliche Beschäf-
tigung ihren Hauptberuf bildet“, hinzu, um Ungleichheiten zu beseitigen, die dadurch
erwuchsen, daß Personen in zwar abhängiger, aber doch die der eigentlichen Arbeiter
usw. überragender Stellung versicherungsrechtlich verschieden beurteilt werden mußten,
jenachdem, ob sie einem „Betriebe“ (vergl. Ziff. 11) angehörten oder nicht. Die
Gesetzesänderung sollte hauptsächlich solche Personen treffen, die innerhalb eines
nicht unter die Bezeichnung „Betrieb“ fallenden, aber ähnlich gearteten Inbegriffs
von Geschäften eine von dessen Leitung abhängige und durch sie näher bestimmte
Stellung einnehmen, gleichwohl nach der Art ihrer Tätigkeit nicht mehr zur Klasse
der niederen, lediglich ausführenden Hilfsarbeiter gezählt werden können, anderseits
auch nicht eine höhere, mehr wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Das hindert aber
nicht, den Begriff „andere Angestellte“ auch auf Personen anzuwenden, die in
einem auf Erwerb gerichteten Betriebe tätig sind.
Die Reichsversicherungsordnung bezeichnet diese Personengruppen als „andere
Angestellte in ähnlich gehobener Stellung“.
Das Versicherungsgesetz für Angestellte erweitert den Kreis dieser Personen,
indem es auch die in einer höheren Stellung befindlichen Angestellten hinzufügt.
Danach können auch Personen in einer eigentlich wissenschaftlichen Beschäftigung
hierher gehören, zumal die Art der Vorbildung keinen Unterschied begründet. Ander-
seits schränkt das Gesetz den Begriff der „anderen Angestellten“ ein, indem es die
Bureauangestellten herausnimmt und besonders behandelt.
Mit diesem Vorbehalte gehören hierher hauptsächlich die Angestellten mittlerer
Stufe, das wissenschaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und
Aufsichtspersonal in öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben
jeder Art sowie im Haushalte, soweit nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft.
Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebsbeamten und
Werkmeister gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.:
Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Kon-
struktionsbureaus von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotiv=
führer, u. U. Oberkellner, Küchenchefs,