Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Andere 
Angestellte. 
666 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
Werkmeister sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10. 
13. Die Klasse „andere Angestellte“ ist zuerst durch das Invalidenver- 
sicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 in die Versicherungsgesetzgebung eingeführt 
worden. Dieses Gesetz fügte die „sonstigen Angestellten, deren dienstliche Beschäf- 
tigung ihren Hauptberuf bildet“, hinzu, um Ungleichheiten zu beseitigen, die dadurch 
erwuchsen, daß Personen in zwar abhängiger, aber doch die der eigentlichen Arbeiter 
usw. überragender Stellung versicherungsrechtlich verschieden beurteilt werden mußten, 
jenachdem, ob sie einem „Betriebe“ (vergl. Ziff. 11) angehörten oder nicht. Die 
Gesetzesänderung sollte hauptsächlich solche Personen treffen, die innerhalb eines 
nicht unter die Bezeichnung „Betrieb“ fallenden, aber ähnlich gearteten Inbegriffs 
von Geschäften eine von dessen Leitung abhängige und durch sie näher bestimmte 
Stellung einnehmen, gleichwohl nach der Art ihrer Tätigkeit nicht mehr zur Klasse 
der niederen, lediglich ausführenden Hilfsarbeiter gezählt werden können, anderseits 
auch nicht eine höhere, mehr wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Das hindert aber 
nicht, den Begriff „andere Angestellte“ auch auf Personen anzuwenden, die in 
einem auf Erwerb gerichteten Betriebe tätig sind. 
Die Reichsversicherungsordnung bezeichnet diese Personengruppen als „andere 
Angestellte in ähnlich gehobener Stellung“. 
Das Versicherungsgesetz für Angestellte erweitert den Kreis dieser Personen, 
indem es auch die in einer höheren Stellung befindlichen Angestellten hinzufügt. 
Danach können auch Personen in einer eigentlich wissenschaftlichen Beschäftigung 
hierher gehören, zumal die Art der Vorbildung keinen Unterschied begründet. Ander- 
seits schränkt das Gesetz den Begriff der „anderen Angestellten“ ein, indem es die 
Bureauangestellten herausnimmt und besonders behandelt. 
Mit diesem Vorbehalte gehören hierher hauptsächlich die Angestellten mittlerer 
Stufe, das wissenschaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und 
Aufsichtspersonal in öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben 
jeder Art sowie im Haushalte, soweit nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft. 
Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebsbeamten und 
Werkmeister gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.: 
Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Kon- 
struktionsbureaus von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotiv= 
führer, u. U. Oberkellner, Küchenchefs,
	        
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