Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Handlungs- 
gehilfen, 
Oehilfen in 
Apotheken. 
Bühnen= und 
Orchester- 
mitglieder. 
668 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
fertigen oder Kostenrechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der 
Gutsverwaltungen, Stenographen. 
Bureauangestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet; vergl. hierüber Ziff. 10. 
15. Handlungsgehilfen sind nach § 59 des Handelsgesetzbuchs vom 
10. Mai 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 219) Personen, „die in einem Handels- 
gewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt“ sind. Was als Handels- 
gewerbe anzusehen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 des 
Handelsgesetzbuchs. Zu den Handlungsgehilfen gehören hiernach Verkäufer, Kas- 
sierer, Reisende, Korrespondenten, Buchhalter; dagegen weder die in gesindeähnlicher 
Stellung beschäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter, noch 
auch die bei den gewerblich-technischen Aufgaben eines Betriebs mitwirkenden 
Arbeitskräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellnuer 
eines Gastwirts, Zuschneider. 
Neben den Handlungsgehilfen führt das Gesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch 
die Gehilfen in Apotheken auf. 
16. Schauspieler, Artisten und Musiker sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 
des Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie Bühnen= oder Orchestermitglieder 
sind. Ob das der Fall ist, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles be- 
stimmen. Ein Orchester kann schon beim Zusammenwirken von drei oder vier Per- 
sonen gegeben sein. Vorauszusetzen ist, daß sich die Mitwirkenden einem Dirigenten 
oder einem sonstigen Unternehmer derart unterordnen, daß sie als abhängig, nicht 
als Mitunternehmer anzusehen sind. 
Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen= oder Orchestermitglieder 
sind, können je nach den Umständen selbständige Unternehmer, insbesondere Mit- 
unternehmer (vergl. Ziff. 5), oder Gewerbegehilfen eines Wirtes — und dann ver- 
sicherungsfrei — oder als „andere Angestellte“ nach Nr. 2 in Abs. 1 des § 1 ver- 
sicherungspflichtig sein. 
Die in Übereinstimmung mit der Ausdrucksweise der Reichsversicherungsord- 
nung (vergl. § 165 Abs. 1 Nr. 4, § 1226 Abs. 1 Nr. 4 daselbst) hinzugefügten 
Worte „ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen“ schließen eine Unter- 
scheidung aus, wie sie in der früheren Rechtsprechung der Krankenversicherung und 
der Invalidenversicherung gemacht wurde und wonach die höhere, mehr künstlerische 
Tätigkeit im Gegensatze zu der mehr gewerblichen Betätigung versicherungsfrei blieb.
	        
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