Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 669 
17. Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher richtet sich auf die geistige Lebrer und 
Entwicklung auf dem Gebiete der höheren und elementaren Wissenschaften und der Erbieber. 
schönen Künste sowie auf die Bildung des Charakters und des Gemüts. Im 
allgemeinen ist danach die Tätigkeit des Lehrers eine höhere, mehr geistige Arbeit, 
die ein gewisses Maß von Bildung und Kenntnissen voraussetzt. Dahin gehört 
auch die Unterweisung in körperlichen Ubungen und Fertigkeiten, soweit sie dem 
Erziehungszwecke dient. 
Zur Lehrtätigkeit in diesem Sinne gehört dagegen nicht der vom Erziehungs- 
zwecke losgelöste und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene 
Unterricht in körperlichen und mechanischen Fertigkeiten, wie er in Reit= und 
Schwimmanstalten, Fahrradinstituten, von Fecht= oder Tanzlehrern oder Schneide- 
rinnen erteilt wird. Die von solchen Instituten oder Unternehmern angestellten 
Reit= usw. Lehrer sind nicht Lehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, sondern 
Gewerbegehilfen. In besonderen Fällen können sie „andere Angestellte“ im Sinne 
der Nr. 2 sein. 
Für die Beurteilung, ob jemand Lehrer ist, macht es keinen Unterschied, ob 
er Erwachsene oder Unerwachsene unterrichtet, ob er Lehrgegenstände der allgemeinen 
Bildung oder der Fachbildung behandelt (Lehrer an einer gewerblichen Fortbildungs- 
schule, an einer Handelsschule, Baugewerkschule, Ackerbauschule, an einem Militär- 
pädagogium, Technikum usw.). 
Der Versicherungszwang ergreift aber nur Lehrer und Erzieher in abhängiger 
Stellung, wie angestellte Lehrer an öffentlichen oder privaten Schulen oder Anstalten 
und Hauslehrer; ferner solche Personen, die aus dem Stundengeben bei wechselnden 
Auftraggebern ein Gewerbe machen (selbständige Musiklehrer, Sprachlehrer usw.), 
und zwar auch, soweit sie im eigenen Hause unterrichten. Dagegen nicht Lehrer 
oder Erzieher, die Inhaber einer Lehranstalt sind. 
Es sind versichert: 
18. Aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Be-Schiffs- 
satzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks= und besatzung. 
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich 
gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre 
Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet (8 1 
Abs. 1 Nr. 6).
	        
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