Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 671 
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen 
anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten. 
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die 
Beschäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche 
beaufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung 
der Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen 
Bundesstaats, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in 
dessen Gebiete der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des Abs. 2 
entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete 
die Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat.“ 
Als Gemeindeverbände und Gemeinden kommen nur die politischen Verbände 
und Gemeinden in Betracht. Welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten 
haben, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde (§ 321 Abs. 1 Nr. 1). 
Ist bezüglich eines Verbandes keine Entscheidung der obersten Verwaltungs- 
behörde ergangen, so entscheiden die rechtsprechenden Behörden. 
Für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhegeldes und der gewährleisteten 
Anwartschaft wird die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Invalidenversicherung 
als Anhalt dienen können. 
y Nach § 10 sind versicherungsfrei: 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der 
Gemeinden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten 
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder 
Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, sowie 
die im Reichs= oder Staatsdienste vorläufig beschäftigten Beamten und 
vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen 
anerkannten Religionsgesellschaften, 
2. Angestellte in Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs 
oder der Bundesstaaten, die Aussicht auf Übernahme in das Beamten- 
verhältnis und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden= und Hinter- 
bliebenenfürsorge haben, 
1912 97
	        
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