(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 671
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen
anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen
Schulen oder Anstalten.
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die
Beschäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche
beaufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung
der Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen
Bundesstaats, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in
dessen Gebiete der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des Abs. 2
entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete
die Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat.“
Als Gemeindeverbände und Gemeinden kommen nur die politischen Verbände
und Gemeinden in Betracht. Welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten
haben, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde (§ 321 Abs. 1 Nr. 1).
Ist bezüglich eines Verbandes keine Entscheidung der obersten Verwaltungs-
behörde ergangen, so entscheiden die rechtsprechenden Behörden.
Für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhegeldes und der gewährleisteten
Anwartschaft wird die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Invalidenversicherung
als Anhalt dienen können.
y Nach § 10 sind versicherungsfrei:
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der
Gemeinden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder
Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, sowie
die im Reichs= oder Staatsdienste vorläufig beschäftigten Beamten und
vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen
anerkannten Religionsgesellschaften,
2. Angestellte in Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs
oder der Bundesstaaten, die Aussicht auf Übernahme in das Beamten-
verhältnis und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden= und Hinter-
bliebenenfürsorge haben,
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