Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

c) Befreiung 
auf Antrag. 
672 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in § 1 bezeichneten Tätig- 
keiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 99 anzuwenden ist, 
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
5. Arzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. 
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9 
Abs. 3 zuständigen Stellen. 
Die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 4 trifft z. B. zu auf Hilfslehrer, die in der 
Zeit der Vorbereitung auf die zweite Lehrerprüfung an Volksschulen unterrichten, 
und auf ausländische Lehrer, die in der Heimat die erforderlichen Prüfungen teil- 
weise abgelegt haben und in Deutschland, wo sie die deutsche Sprache erlernen 
wollen, an einer Privatschule unterrichten; dagegen nicht auf Lehrer, die zwischen 
der Ablegung der Prüfung und ihrer Verwendung im öffentlichen Schuldienst an 
einer Privatanstalt unterrichten, noch auf französische Lehramtsassistenten an einer 
deutschen höheren Schule. 
a) § 11 schreibt folgendes vor: 
„Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung, oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an 
öffentlichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen 
der Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen- 
fürsorge (§ 9) gewährleistet ist." 
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß (8 98). 
Das Nähere hierüber, sowie über den Widerruf der Befreiung und den Ver- 
zicht auf sie, regeln die §§ 12, 13. 
6) Für die übergangszeit gilt folgendes: 
Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits 
vollendet haben, werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, 
wenn ihnen die Abkürzung der Wartezeit nicht gestattet wird oder aus einem 
anderen Grunde unmöglich ist (§ 397).
	        
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