c) Befreiung
auf Antrag.
672 (Anleitung zur Angestelltenversicherung.)
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in § 1 bezeichneten Tätig-
keiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen
Beschäftigung ausüben, auf die § 99 anzuwenden ist,
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten,
5. Arzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9
Abs. 3 zuständigen Stellen.
Die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 4 trifft z. B. zu auf Hilfslehrer, die in der
Zeit der Vorbereitung auf die zweite Lehrerprüfung an Volksschulen unterrichten,
und auf ausländische Lehrer, die in der Heimat die erforderlichen Prüfungen teil-
weise abgelegt haben und in Deutschland, wo sie die deutsche Sprache erlernen
wollen, an einer Privatschule unterrichten; dagegen nicht auf Lehrer, die zwischen
der Ablegung der Prüfung und ihrer Verwendung im öffentlichen Schuldienst an
einer Privatanstalt unterrichten, noch auf französische Lehramtsassistenten an einer
deutschen höheren Schule.
a) § 11 schreibt folgendes vor:
„Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit,
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer
Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiter-
versicherung, oder
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an
öffentlichen Schulen oder Anstalten
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen
der Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
fürsorge (§ 9) gewährleistet ist."
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß (8 98).
Das Nähere hierüber, sowie über den Widerruf der Befreiung und den Ver-
zicht auf sie, regeln die §§ 12, 13.
6) Für die übergangszeit gilt folgendes:
Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits
vollendet haben, werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit,
wenn ihnen die Abkürzung der Wartezeit nicht gestattet wird oder aus einem
anderen Grunde unmöglich ist (§ 397).