Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anleitung zur Angestelltenversicherung.) 675 
III. über die freiwillige Höherversicherung bestimmt § 19 folgendes: 
„Der Versicherte kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in eine höhere 
Gehaltsklasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, übertreten. 
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem 
Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bis- 
herigen Gehaltsklasse bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren 
Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. 
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrage verpflichtet, wenn dies 
vereinbart worden ist.“ 
Berlin-Wilmersdorf, den 20. Juni 1912. 
Direktorium der Eeichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
Koch.
	        
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