676 (Anweisung zur Angestelltenversicherung.)
(Nr. 93.) Ministerialbekanntmachung über die Anweisung für die Ausgabestellen der Ange-
stelltenversicherung.
Zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 989) erlassen wir folgende
Anweisung
für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung.
I. Teil.
Ausgabestellen. Vordrucke der Karten.
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der
Versicherungskarten (§ 188), sowie der Ersatz v##n# Versicherungskarten (88§ 190, 195
Abs. 1, 197) 7) erfolgt
a) für diejenigen Personen, die einer Orts-, Land-, Betriebs-, Bau-, In-
nungs= oder knappschaftlichen Krankenkasse oder der Gemeindekranken-
versicherung angehören, durch deren Organe,
b) im übrigen durch die Gemeindevorstände.
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der
Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem Be-
schäftigungsort oder übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus, so
ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er wohnt
oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in
einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so ist zur Ausgabe der
Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs liegt.
Zur Ausgabe von Karten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf-
halten und die Versicherung freiwillig fortsetzen (§ 15), sind alle unter Nr. 1 lit. a
und b genannten Stellen verpflichtet.
*) Im folgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet.