(Zusammenlegungsgesetz.) 47
den Gemeindevorstand, zu dessen Gemeindebezirk die zusammenzulegenden Grund-
stücke gehören, oder durch den Gemeindevorstand oder die Polizeibehörde des Wohn-
orts des Vollmachtgebers oder durch den Protokollführer der Zusammenlegungs-
behörde vorgenommen werden. Ist die beglaubigende Stelle weder ein Gericht noch
ein Notar, so muß bezeugt werden, daß der Vollmachtgeber persönlich erschienen
und von Person und als unbeschränkt geschäftsfähig bekannt ist.
(4) Die Erklärung, daß Vollmacht erteilt wird, kann auch zu Protokoll der
Zusammenlegungsbehörde abgegeben werden.
g 36.
(1) Die Vorschriften der 88 81, 82, 85, 87 der Zivilprozeßordnung finden
auf die für ein Zusammenlegungs= oder Ablösungsverfahren ausgestellten Voll-
machten Anwendung.
(2) Die Vollmacht erlischt ohne weiteres, wenn die Zuständigkeit der Zusammen-
legungsbehörden aufhört (§ 21).
(3) Die Zusammenlegungsbehörden können jederzeit das persönliche Erscheinen
auch solcher Beteiligter anordnen, die einen Bevollmächtigten bestellt haben. Eine
Anfechtung dieser Anordnung ist nicht zulässig.
§ 37.
(1) Die Beteiligten können vor den Zusammenlegungsbehörden mit jeder
prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vor
gebracht, insoweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
4. Streitgenossen, Beteiligung Dritter am Wechtsstreit.
8 38.
(1) Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über Streit-
genossenschaft finden mit der Ergänzung entsprechende Anwendung, daß die Zusammen-
legungsbehörde von Amts wegen Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes
in Rechtsgemeinschaft stehen, als Streitgenossen an einem Rechtsstreit beteiligen kann.
(2) Die Vorschriften der §§ 64 bis 77 der Zivilprozeßordnung über die Be-
teiligung Dritter am Rechtsstreit finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Zusammenlegungsbehörde kann zur Verhandlung über eine Klage auf
Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter, deren rechtliches Interesse