(Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 677
Die unter Nr. 1 lit. a genannten Stellen sind zur Ausgabe der Karten auch
insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind.
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 -— bis unter
10 000 -, die sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versiche-
rung nur im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-
gesetzes gestattet. Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regel-
mäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß
sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 ent-
sprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die Ausgabestelle
erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs-
versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat.
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind vom Reichs-
kanzler am 29. Juni 1912 (Reichs-Gesetzblatt S. 406) bekannt gemacht worden.
II. Teil.
Aufnahmekarten und Gerficherungskarten.
1. Abschnitt.
Ausstellung der ersten Gersicherungskarte.
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, welche auf Grund des Ver-
sicherungszwanges (88 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (§§ 204,
394) neu in die Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten.
Zu diesem Zwecke hat sich der Versicherte zunächst von der Ausgabestelle Vor-
drucke einer Aufnahme- und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen Be-
lehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch
nur bis zum ersten Strich — und durch deren Einreichung bei der Ausgabestelle
die Ausstellung der Versicherungskarte zu beantragen. Auf Antrag von Arbeit-
gebern kann die Ausgabestelle diesen die erforderliche Zahl von Vordrucken der Auf-
nahmc= und Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazu gehörigen Belehrung für
ihre Angestellten überweisen.