Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

678 (Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 
Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte voll- 
ständig ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig oder 
zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, und stellt demgemäß die Versicherungs- 
karte aus. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige 
Erhebungen nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst ab- 
zulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine 
baldige Außerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung 
über die Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat 
die Ausgabestelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller 
hiervon zu benachrichtigen und, wenn er auf seinem Antrag beharrt, die Sache als 
Streitigkeit im Sinne des § 210 kurzer Hand an den Rentenausschuß abzugeben 
und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Er- 
gebnis dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Karte, sofern sie noch nicht erfolgt 
war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, 
so ist nötigenfalls ihre Einziehung zu veranlassen. Wegen der Vernichtung der 
Marken und Rückzahlung zuviel geleisteter Beiträge hat der Rentenausschuß nach 
§212 das Erforderliche zu veranlassen. Wird die Ausstellung der Karte aus an- 
deren Gründen als wegen Zweifels über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, 
so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Ist in der Aufnahmekarte der Antrag wegen Befreiung des Angestellten 
von der Beitragsleistung gemäß § 390 gestellt, so sind die Aufnahmekarte und die 
von dem Antragsteller vorzulegenden Versicherungsscheine, Aufnahmescheine, Prämien= 
quittungen u. dergl. aus den beiden letzten Jahren der Reichsversicherungsanstalt 
zur Außerung über den Antrag einzureichen. Entsprechend dieser Außerung ist die 
Befreiung oder Nichtbefreiung zu bescheinigen. Einen Vermerk über die Befreiung 
erhält auch die Vorderseite der Versicherungskarte. 
über die Befreiung entscheidet bei Streit der Rentenausschuß (8 210). 
8. Bei der Ausfüllung der Vordrucke ist folgendes zu beachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.