Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 679 
1. Aufnahmekarten. 
Die Aufnahmekarte ist von dem Versicherten selbst auszufüllen mit Ausnahme 
des letzten Abschnitts der Rückseite; die Ausgabestelle hat darauf zu achten, daß die 
Ausfüllung erschöpfend und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erfolgt. 
Als Nummer der Versicherungskarte ist diejenige anzugeben, welche die aus- 
zustellende Versicherungskarte erhalten soll. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Geburtstag und Geburtsjahr, Geburtsort, 
Kreis bezw. Amt und Staat, in welchem der Geburtsort belegen ist, Wohnort 
nebst Straße und Hausnummer und Poststation des Antragstellers einzutragen; der 
Zuname ist zu unterstreichen. Bei Frauen ist auch der Geburtsname einzutragen. 
Bei Angabe der Berufsstellung und des Berufs ist neben der allgemeinen 
Bezeichnung, z. B. Prokurist oder Buchhalter, auch der besondere Berufszweig, in 
dem der Antragsteller bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, anzugeben, 
z. B. Bankbeamter. 
Ferner ist im 2. Abschnitt bei Angabe des Arbeitgebers der Name, z. B. Aktien- 
gesellschaft für Anilinfabrikation und die Betriebsart, z. B. chemische Industrie, der Ort 
des Betriebs des Arbeitgebers, bei mehreren Betriebsorten derjenige, in welchem der 
Antragsteller beschäftigt ist, mit genauer Anführung der Straße und Hausnummer, 
des Kreises bezw. Amtes und des Staates, in welchem dieser Ort belegen ist, sowie 
der Poststation und der Oberpostdirektion, zu welchen der Ort gehört, zu benennen. 
Unter Familienangehörigen sind die Ehegattin, der Ehegatte und die sämtlichen 
Kinder unter 18 Jahren nach Rufnamen — die Ehefrau mit Angabe des Geburts- 
namens —, Geschlecht, Geburtstag, Monat und Jahr aufzuführen. Als Kinder 
sind nicht nur die aus der bestehenden oder einer früheren Ehe des Antragstellers 
hervorgegangenen, sondern auch die durch nachfolgende Ehe (8§ 1719 bis 1722 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Ehelichkeitserklärung (§§ 1723 flgd. a. a. O. legi- 
timierten und die an Kindesstatt angenommenen (88§ 1741 flgd. a. a. O.) Kinder, 
ferner uneheliche Kinder weiblicher Antragsteller anzugeben. 
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Ver- 
sicherten erst beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszu- 
füllen. Hier sind die aus den alten Karten nachgewiesenen Beiträge und zwar 
geordnet nach den Gehaltsklassen des § 17 oder im Falle des § 177 die einzelnen 
Beiträge einzutragen, damit die Reichsversicherungsanstalt ihr Konto mit den An- 
gaben des Versicherten vergleichen und etwaige Abweichungen aufklären kann. 
1912 98
	        
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