(Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 681
nebst Straße und Hausnummer, Berufsstellung und Beruf einzutragen. Hierfür
gilt das Gleiche, was bei Ausfüllung der Aufnahmekarte zu beachten ist. Der
Zuname ist zu unterstreichen.
Der zweite Abschnitt ist auszufüllen, je nachdem der Versicherte von der Bei-
tragsleistung befreit worden ist oder nicht. Hat er keinen Antrag gemäß § 390
gestellt, oder ist der Antrag abgelehnt, dann ist mit „nein“ zu antworten. Hat
er dagegen den Antrag gemäß § 390 gestellt und ist diesem stattgegeben worden,
dann ist mit „ja“ zu antworten.
In Abschnitt 3 ist unter Beidrückung des Siegels der Tag der Ausstellung
der Versicherungskarte einzutragen.
9. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Versicherungskarte auszuhändigen
oder dem Versicherten durch Vermittlung des Arbeitgebers zuzustellen. Die un-
befugte Zurückbehaltung der Versicherungskarte macht nicht nur für alle Nachteile,
welche den Versicherten daraus entstehen, verantwortlich, sondern ist auch strafbar
199, § 341 Nr. 2).
2. Abschnitt.
Ersatz der Wersicherungskarten.
10. Die Versicherungskarte soll in der Regel durch eine neue ersetzt werden,
wenn die für die Eintragung der Beiträge bezw. die Einklebung der Beitragsmarken
bestimmten Felder gefüllt sind, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit Aus-
stellung der Karte (§ 195 Abf. 1).
11. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden
durch neue ersetzt.
12. Auch sonst steht es dem Versicherten jederzeit frei, unter Vorlegung einer
neuen Aufnahmekarte eine neue Versicherungskarte zu verlangen (8 190).
13. Zum Zwecke des Ersatzes der Versicherungskarte hat sich der Versicherte
Vordrucke einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen
Belehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte
jedoch nur bis zum ersten Strich — und durch deren Einreichung bei der Ausgabe-
stelle die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte zu beantragen.
14. Die neue Karte wird in den Fällen der Ziffern 10 und 12 sofort nach
den für die Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5
bis 8) ausgestellt. Jedoch gelten folgende Besonderheiten:
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