Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Anweisung zur Angestelltenversicherung.) 683 
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die 
Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht fest- 
zustellen, so erhält die neue Karte die Bezeichnung der die Erneuerung 
bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der Karte 
oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der Vermerk 
„Erneuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen; an dem 
für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle ab- 
zudrucken. 
III. Der Nachweis der Beiträge, welche in der ersetzten Karte bescheinigt 
oder mit Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Aufrage 
bei der Reichsversicherungsanstalt, welche auf Antrag aus dem Konto 
des Versicherten seine Beitragsleistung feststellt. Die nachgewiesenen 
Beiträge überträgt die Ausgabestelle in die neue Versicherungskarte. 
IV. Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen. 
3. Abschnitt. 
Weitere Behandlung der aqlufnahmekarten. 
16. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten (Ziff. 5, 
9, 11) sind von der Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats un- 
mittelbar an die Reichsversicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. 
Rückfragen der Reichsversicherungsanstalt sind alsbald zu beantworten. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Bersicherungskarten. 
17. Versicherungskarten, in welchen sich offenbar unrichtige Angaben, sei es 
über Personalien, sei es über Befreiung von der Beitragsleistung oder über die 
Beiträge selbst, oder Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art befinden, 
werden im Unterschied von den Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung nicht von den Ausgabestellen berichtigt. Sie können von der Reichs- 
versicherungsanstalt, dem Rentenausschuß und den Beauftragten beider eingefordert 
und berichtigt werden. 
1912 99
	        
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