Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

690 (Aufhebung der Grundsteuer, pp.) 
8 2. 
Die bisher dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, unterstehenden 
Vermessungs= und Katasterbehörden (Gesetz über die Neugestaltung der Staats- 
behörden vom 5. März 1850 und Gesetz über die Neugestaltung der Vermessungs- 
und Katasterbehörden vom 23. Oktober 1907) werden dem Staatsministerium, 
Departement des Innern, unterstellt. 
§ 3. 
Die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke, soweit solche noch besteht, wird 
aufgehoben, es sei denn, daß der Eigentümer des gebundenen Gutes die Erhaltung 
der Gebundenheit innerhalb einer öffentlich bekanntzumachenden Frist beantragt. 
8 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Bestimmungen werden vom Staats- 
ministerium erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un— 
serem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 18. September 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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