694 (Aufhebung der Grundsteuer, pp.)
Im übrigen hat das Vermessungsamt mit den ihm nach Abs. 1 zugegangenen
Mitteilungen gemäß §§ 96 und 97 der Ministerialverordnung vom 26. Jannar
1911 zu verfahren.
§ 9.
Die Katasterführung (Vermessungsamt oder Bezirkskatasterführung) hat ferner
in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis Ende Juni 1913 in sämtlichen Grund-
stenerkatastern, soweit nötig, folgendes wahrzunehmen:
1. Im Titel ist die Bezeichnung „Grundsteuerkataster oder Kataster“ abzu-
ändern in „Grundstückskataster".
2. Die Angaben über die Grundsteuer und die zur Bezeichnung der Grund-
steuerklasse (Bonitätsklasse, Klasse) dienenden Buchstaben und Zahlen sind
zu streichen.
3. Bei den weggefallenen Gebundenheiten bäuerlicher Grundstücke sind auch
etwaige besondere Bezeichnungen dieser Gebundenheiten zu streichen.
4. Soweit bei den Gebundenheiten nichtbäuerlicher Grundstücke infolge der
Streichung der Grundsteuer nicht mehr erkennbar bleibt, welche Grundstücke
zu den Gebundenheiten gehören, ist diese Zugehörigkeit unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 3 kenntlich zu machen. Die
berschrift hat zu lauten: Gebundenes Gut. Eine etwa im Grundsteuer-
kataster enthaltene besondere Bezeichnung des Gutes ist in Klammern bei-
zufügen.
8 10.
Vom 1. Januar 1913 ab hat die Katasterführung bei Ab= und Zuschreibung
von Eigentumsveränderungen im Grundstückskataster oder bei Anfertigung von Aus-
zügen hieraus die in § 9 Abs. 1 unter Nr. 2 und 3 genannten Angaben nicht
mehr zu berücksichtigen, selbst wenn deren Streichung noch nicht erfolgt ist.
11.
Bestehen Zweifel, ob eine Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke vorliegt und auf-
gehoben ist oder nicht, so hat das Vermessungsamt im Einbenehmen mit dem Amts-
gericht und nötigenfalls mit dem Bezirksdirektor diese. Zweifel zu erörtern und zu beheben.
Gelingt dieses nicht, so ist die Entschließung des Staatsministeriums einzuholen.