(Aufhebung der Grundsteuer, pp.) 695
8 12.
Die Katasterführung hat vom 1. Januar 1913 ab jede bei ihr zur Ab= und
Zuschreibung eingehende ÜUbereignungs= oder Bestätigungsurkunde in ein Verzeichnis
einzutragen, dessen Einrichtung der Vermessungsdirektor bestimmt.
Eine weitere Eintragung der eingehenden Urkunden in ein Geschäftsregister
(Registrande) findet nicht statt.
In das Verzeichnis sind auch Nummer und Tag des Abgangs der Ver-
änderungsnachweise einzutragen, welche nach § 16 Abs. 1 und 2 der Ministerial-
verordnung vom 23. Dezember 1908 das Vermessungsamt dem Grundbuchamte
während des Grundbuchanlegungsverfahrens mitzuteilen hat.
§ 13.
Die bei Grundstücks-Besitzveränderungen nach § 120 des Kostengesetzes vom
28. Februar 1900 zu erhebenden Ab= und Zuschreibegebühren fallen vom 1. Januar
1913 dem Katasterführer allein zu.
Soweit die Geschäfte des Katasterführers von Behörden wahrgenommen werden,
und demgemäß diese Gebühren zur Staatskasse fließen, hat sie von dem genannten
Zeitpunkt ab das Amtsgericht zusammen mit den Ubereignungskosten zu erheben
und unter den Gerichtsgebühren zu verrechnen.
Die katasterführende Behörde hat zu diesem Zwecke den Betrag der Ab= und
Zuschreibegebühr auf den Übereignungs= und Bestätigungsurkunden neben dem Ab-
und Zuschreibevermerk oder auf dem Berichtigungsnachweise (MVO. vom 26. Ja-
nuar 1911, § 99) anzugeben unter Hinzufügung des Zusatzes „zur Staatskasse".
14.
Für das Verfahren nach §§ 4 bis 9 und 11 werden weder Gebühren noch
Auslagen erhoben. Ebenso sind Katasterauszüge, die vom Amtsgerichte zur Ver-
vollständigung des Antrags auf Fortdauer der Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke
verlangt werden, gebührenfrei auszustellen.
Sind jedoch Amtshandlungen durch ein Verschulden der Beteiligten veranlaßt
worden, so werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Weimar, den 19. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.