(Zusammenlegungsgesetz.) 49
b) die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung für das Verfahren not-
wendig ist, ·
o)dieAussagenderZeugenundSachverständigen,soferudiesefrühernicht
abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen,
d) die Entscheidungen und Verfügungen,
e) die Verkündung der Entscheidungen.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich,
die dem Protokoll als Anlage beigefügt und als solche in ihm bezeichnet ist.
8 42.
Das Protokoll ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
In dem Protokoll ist zu bemerken, daß das geschehen und daß das Protokoll ge-
nehmigt worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
8 43.
(1) Das Protokoll ist von dem die Verhandlung leitenden Beamten und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Wird zu einer Verhandlung ein Protokollführer nicht zugezogen, so ernennt
der die Verhandlung leitende Beamte nach Gehör der Erschienenen aus deren Mitte
zwei Personen als Protokollzeugen, die das Protokoll an Stelle des Protokollführers
mit zu unterschreiben haben. Unterzeichnen die Beteiligten das Protokoll, so bedarf
es der Ernennung von Protokollzeugen nicht. Verweigern die Protokollzeugen die
Unterzeichnung des Protokolls, so ist der Grund der Weigerung in das Protokoll
aufzunehmen und dieses ohne die Unterschrift der Protokollzeugen abzuschließen.
2. Orbnung im sonstigen Verfahren.
8 44.
(1) Soweit nicht im § 39 für die Verhandlung etwas besonderes bestimmt
ist, sind die Zusammenlegungsbehörden befugt, zur Sicherung des ordnungsmäßigen
Ganges des amtlichen Verfahrens Ordnungsstrafen bis zu dreißig Mark festzusetzen.
(2) Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
#3. Zustellungen.
§ 45.
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 209, 210, 211 Abs. 1 und 2, 212, 213 der Zivil-
prozeßordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Gerichts-