Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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ministeriums, Departements des Innern, unter Beifügung einer ortsweisen Zu- 
sammenstellung nach dem beigefügten Muster B einzusenden. 
Die Ministerialrechnungsrevision hat die Viehstandswverzeichnisse in der Weise Ves 
festzustellen, daß für jeden Gemeindebezirk 
a) bei Einhufern die Gesamtstückzahl, 
b) bei den Ochsen, Bullen, Kühen, Jungrindern und Kälbern die Stück- 
zahl und der Beitrag im einfachen Satze 
ausgeworfen werden. 
Die Höhe des einfachen Satzes beträgt bis zur anderweitigen Festsetzung 
durch die Vertreter der Verbandskassen (§ 27 des Gesetzes) 
zur Entschädigung von Seuchen bei Einhufern zwanzig Pfennig für das 
Stück, 
zur Entschädigung der Tollwut, der Lungenseuche und der Tuberkulose des 
Rindviehs: 
bei einem auf dem einzelnen Gehöfte vorhandenen Rindviehbestande 
von 1 bis 5 Stück zwei Pfennig für das Stück, 
von 6 bis 10 Stück vier Pfennig für das Stück, 
von 11 bis 30 Stück sechs Pfennig für das Stück und 
von mehr als 30 Stück acht Pfennig für das Stück. 
Die Höhe des Beitrags zur Deckung der Entschädigungen für Milzbrand, 
Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche bei Rindvieh wird nach § 28 des Ge- 
setzes festgesetzt. 
Nach Feststellung durch die Rechnungsrevision werden die einzelnen Vieh- 
standsverzeichnisse nebst der ortsweisen Zusammenstellung den Rechnungsämtern 
bis zum 1. Juli jedes Jahres wieder zurückgesandt und sind alsdann, unter 
Zurückbehaltung dieser Zusammenstellung, an die Ortssteuereinnehmer unverweilt 
hinauszugeben. Auch sind die Ortssteuereinnehmer hinsichtlich der Eintragung der 
Beiträge der einzelnen Viehbesitzer sowie hinsichtlich der Erhebung gehörig anzu- 
weisen. 
84. 
Nach jeder Ausschreibung der Beiträge haben die Rechnungsämter den Soll— 
ertrag derselben für jeden Ort und zwar für jede Viehgattung getrennt, hinsichtlich 
des Rindviehs auch unter Berücksichtigung der von dem einfachen Satze für jedes 
Stück abweichenden höheren Sätze, zu berechnen und in die ortsweise Zusammen- 
102“
	        
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