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ministeriums, Departements des Innern, unter Beifügung einer ortsweisen Zu-
sammenstellung nach dem beigefügten Muster B einzusenden.
Die Ministerialrechnungsrevision hat die Viehstandswverzeichnisse in der Weise Ves
festzustellen, daß für jeden Gemeindebezirk
a) bei Einhufern die Gesamtstückzahl,
b) bei den Ochsen, Bullen, Kühen, Jungrindern und Kälbern die Stück-
zahl und der Beitrag im einfachen Satze
ausgeworfen werden.
Die Höhe des einfachen Satzes beträgt bis zur anderweitigen Festsetzung
durch die Vertreter der Verbandskassen (§ 27 des Gesetzes)
zur Entschädigung von Seuchen bei Einhufern zwanzig Pfennig für das
Stück,
zur Entschädigung der Tollwut, der Lungenseuche und der Tuberkulose des
Rindviehs:
bei einem auf dem einzelnen Gehöfte vorhandenen Rindviehbestande
von 1 bis 5 Stück zwei Pfennig für das Stück,
von 6 bis 10 Stück vier Pfennig für das Stück,
von 11 bis 30 Stück sechs Pfennig für das Stück und
von mehr als 30 Stück acht Pfennig für das Stück.
Die Höhe des Beitrags zur Deckung der Entschädigungen für Milzbrand,
Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche bei Rindvieh wird nach § 28 des Ge-
setzes festgesetzt.
Nach Feststellung durch die Rechnungsrevision werden die einzelnen Vieh-
standsverzeichnisse nebst der ortsweisen Zusammenstellung den Rechnungsämtern
bis zum 1. Juli jedes Jahres wieder zurückgesandt und sind alsdann, unter
Zurückbehaltung dieser Zusammenstellung, an die Ortssteuereinnehmer unverweilt
hinauszugeben. Auch sind die Ortssteuereinnehmer hinsichtlich der Eintragung der
Beiträge der einzelnen Viehbesitzer sowie hinsichtlich der Erhebung gehörig anzu-
weisen.
84.
Nach jeder Ausschreibung der Beiträge haben die Rechnungsämter den Soll—
ertrag derselben für jeden Ort und zwar für jede Viehgattung getrennt, hinsichtlich
des Rindviehs auch unter Berücksichtigung der von dem einfachen Satze für jedes
Stück abweichenden höheren Sätze, zu berechnen und in die ortsweise Zusammen-
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