50 (Zusammenlegungsgesetz.)
schreibers die Zusammenlegungsbehörde, einer ihrer Bureaubeamten oder ein ver-
pflichteter Protokollführer und an Stelle des Gerichtsdieners ein von der Zusammen-
legungsbehörde beauftragter Gemeinde= oder Polizeibeamter tritt.
(3) Die §§ 170 Abs. 1, 171 bis 173, 176, 177, 178, 180 bis 187, 189,
199 bis 201, 203, 205, 207 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-
dung. Die Vorschriften des § 188 Abs. 1, 3 und 4 finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß an Stelle der richterlichen Erlaubnis die Erlaubnis der die Zu-
stellung besorgenden Zusammenlegungsbehörde tritt.
(4) Die Vorschriften der §§ 202, 204 Abs. 3, 206 der Zivilprozeßordnung finden
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Vorsitzenden des Prozeßgerichts
oder des Prozeßgerichts selbst die Zusammenlegungsbehörde tritt. Die Vorschrift
des § 204 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das zuzustellende Schrift-
stück statt an der Gerichtstafel an der Stelle auszuhängen ist, die für den Aushang
der Bekanntmachungen des Gemeindevorstandes, zu dessen Bezirk die zusammen-
zulegenden Grundstücke gehören, bestimmt ist, und daß von Einrückung des Auszugs
in den Deutschen Reichsanzeiger abgesehen werden kann. An Stelle der in § 206
Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen tritt eine einwöchige Frist.
8 46.
(1) Wohnt ein Beteiligter außerhalb des oder der Gemeindebezirke, deren Fluren
durch das Verfahren berührt werden, so kann die Spezialkommission, falls der Be-
teiligte nicht einen in diesen Gemeindebezirken wohnenden Bevollmächtigten bestellt
hat, anordnen, daß er eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für ihn
bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen habe. Eine Anfechtung des Beschlusses
ist nicht zulässig.
(2) Wird der Anordnung nicht entsprochen, so kann die Zusammenlegungsbehbrde
alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungs-
bevollmächtigten in der Art bewirken, daß sie das zu übergebende Schriftstück unter
der Adresse des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gibt. Die Zustellung
wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung
als unbestellbar zurückkommt. Die Postsendungen sind mit dem Vermerk „Ein-
schreiben“ zu versehen, wenn der Beteiligte es verlangt und zur Zahlung der Mehr-
kosten sich bereit erklärt.