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arzt und dem tierärztlichen Leiter eines Schlachthofs. Der Vorsitzende setzt Zeit
und Ort der Prüfung fest und leitet die Prüfung.
83.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und einen praktischen Teil. In
dem ersteren ist zu ermitteln, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse besitzt
a) über den Bau des Tierkörpers in gesundem Zustande,
b) über die Erscheinungen der wichtigsten Tierseuchen,
e) über die veterinärpolizeilichen Bestimmungen der Abdeckerei-, Viehseuchen-
und Fleischbeschaugesetze, soweit sie die Ausübung seines Gewerbes betreffen.
Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu führen,
daß er die nötige Fertigkeit in der Zerlegung eines Tierkadavers besitzt. Er hat
die bei der Zerlegung vorgefundenen Abweichungen vom gesunden Zustande zu be-
zeichnen und im allgemeinen zu deuten.
. 84.
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission unterschriebenes Zeugnis auszuhändigen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so darf sich der Prüfling frühestens nach
vier Wochen erneut zur Prüfung melden, falls nicht die Prüfungskommission für
die Meldung zur Wiederholung der Prüfung eine längere Ausschlußfrist setzt.
86.
Die Prüfungsgebühren betragen 20 -. Sie sind vor der Prüfung an den
Vorsitzenden der Prüfungskommission einzusenden.
86.
Den Abdeckern, welche am 1. Mai 1912 im Großherzogtum eine Abdeckerei
betrieben haben, wird das Staatsministerium, falls sie für die Leitung einer thermo-
chemischen Kadaververnichtungsanlage in Betracht kommen, auf Ansuchen Fristen
zur Ablegung der Prüfung bestimmen.
Weimar, den 19. September 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
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