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(Nr. 108.) Ministerialverordnung, betr. Überwachung der unschädlichen Beseitigung der Tier-
kadaver. Vom 20. September 1912.
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Die Gemeindevorstände haben darauf zu halten, daß die Viehbesitzer das Ver—
enden von Tieren gemäß § 2 der Ministerialverordnung vom 23. April 1912
(Regierungsblatt S. 222) zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Beseitigung der
Tierkadaver vom 17. Juni 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 248) rechtzeitig anzeigen.
§ 2.
Sofort, nachdem die Gemeindevorstände von dem Verenden eines Tieres
Kenntnis erlangt haben, haben sie für die unschädliche Beseitigung des Kadavers
Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke haben sie folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Solange eine Kadaververnichtungsanstalt für den Bezirk
noch nicht besteht, ist der Kadaver entweder einer benachbarten Ab-
deckerei möglichst unter Benutzung des Fernsprechers zur Abholung an-
zusagen, falls dies noch nicht durch den Besitzer geschehen sein sollte, oder
es ist das vorschriftsmäßige Vergraben des Kadavers zu veranlassen.
Für die Auswahl des Platzes zum Vergraben und für die Ausführung
des Vergrabens sind die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 4 der Anweisung
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen (An-
lage C zur Ministerialverordnung vom 27. April 1912, betr. die Aus-
führung der Viehseuchengesetze, Regierungsblatt S. 225) maßgebend.
b) Nach der Errichtung einer Kadaververnichtungsanstalt
für den Bezirk ist dieser der Kadaver sofort telephonisch zur Abholung
anzusagen und es ist die rechtzeitige Abholung zu überwachen. Ein Ver-
graben der Kadaver darf dann nicht mehr stattfinden.
83.
Die Gemeindevorstände haben auch darauf zu halten, daß verendete oder zum
Zwecke der Beseitigung getötete nicht anzeigepflichtige kleinere Tiere vorschrifts-
mäßig vergraben oder sonst unschädlich beseitigt werden.
84.
Es ist ferner die Pflicht des Gemeindevorstandes, darüber zu wachen, daß
eine andere als die vom Bundesrate (Ausführungsbestimmungen vom 28. März