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2. eine Spruchkammer in Coburg für den Bezirk
a) der beiden Versicherungsämter in Coburg,
b) der Versicherungsämter in Neustadt (Herzogt. Coburg), Rodach
und Königsberg i. Fr.,
3. eine Spruchkammer in Weimar für den Bezirk
a) der beiden Versicherungsämter in Weimar mit Ausnahme des
Amtsgerichtsbezirks Ilmenau,
b) der beiden Versicherungsämter in Apolda,
c) der Versicherungsämter in Jena und Neustadt an der Orla,
4. eine Spruchkammer in Eisenach für den Bezirk
a) der beiden Versicherungsämter in Eisenach,
b) des Versicherungsamts in Dermbach.
Als Beisitzer für die Spruchkammern sind solange, bis die auf Grund
der §§ 71 folgd. der Reichsversicherungsordnung gewählten Beisitzer ihr Amt an-
treten, zuzuziehen für
1. die Spruchkammer in Gotha die Beissitzer des bisherigen Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung daselbst und diejenigen Beisitzer des
bisherigen Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung in Weimar, die aus
dem Amtsgerichtsbezirk Ilmenau gewählt waren,
2. die Spruchkammer in Coburg die Beisitzer des bisherigen Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung daselbst,
3. die Spruchkammer in Weimar die Beisitzer des bisherigen Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung daselbst mit Ausnahme der aus dem
Amtsgerichtsbezirk Ilmenau gewählten,
4. die Spruchkammer in Eisenach die Beisitzer des bisherigen Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung daselbst.
Weimar, den 1. Oktober 1912.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.