Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

722 (Gerichtsschreiberordnung.) 
Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, kann nach sechsmonatiger 
Beschäftigung im Gerichtsschreiberdienste zur Prüfung zugelassen werden. 
§ 3. 
Zu dem Vorbereitungsdienst soll nur zugelassen werden, wer 
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
2. die erforderliche Schulbildung (8 4), 
3. die nötige körperliche Rüstigkeit und 
4. eine gute Handschrift hat. 
Ausnahmsweise kann zugelassen werden, wer noch nicht das achtzehnte, aber 
das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt 
in diesem Falle nicht vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres (vergl. § 9 
Abs. 4). 
§ 4. 
Die erforderliche Schulbildung (§ 3 Nr. 2) kann nur dargetan werden durch 
das Schlußzeugnis einer sechsstufigen höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über 
die Versetzung nach der Obersekunda einer neunstufigen höheren Lehranstalt. 
86. 
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium. 
Dem Gesuche sind die Geburtsurkunde, die Schulzeugnisse, ein bezirksärzt- 
liches Zeugnis über die Körperbeschaffenheit und den Gesundheitszustand, ein kurzer 
selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf und der Ausweis über die Militär- 
verhältnisse beizufügen. 
86. 
Das Staatsministerium kann auf den Vorbereitungsdienst ganz oder zum 
Teil die Zeit anrechnen, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienste 
für die Gerichtsschreibergehilfenprüfung beschäftigt, als Gerichtsschreibergehilfe an— 
gestellt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften be— 
auftragt war. 
Von der Zeit, während deren der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die 
Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichtsvollzieher angestellt oder mit der
	        
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