(Gerichtsschreiberordnung.) 723
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, können
höchstens drei Monate angerechnet werden.
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung
zu militärischen Dienstleistungen oder aus andern Gründen dem Vorbereitungs-
dienst entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von zehn Wochen angerechnet
werden; ist jedoch der Vorbereitungsdienst nur aus andern Gründen als wegen
Krankheit oder Einziehung zu militärischen Ubungen unterbrochen worden, so können
im ganzen höchstens vier Wochen angerechnet werden.
§ 7.
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Anwärter führen die Bezeichnung
Justizanwärter. Sie haben bei Antritt des Vorbereitungsdienstes den für
Staatsbeamte vorgeschriebenen Diensteid zu leisten (Staatsbeamtengesetz vom
21. Juni 1909, § 117).
88.
Das Staatsministerium bestimmt das Landgericht, in dessen Bezirk der
Anwärter sich dem Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat. Die allgemeine
Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht dem Landgerichts-
präsidenten zu.
§ 9.
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und
des Bürodienstes bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäftigung
mit dem Kosten= und Rechnungswesen, dem Gefängniswesen und den Justiz-
verwaltungssachen umfassen.
Der Anwärter ist in der Regel achtzehn Monate beim Amtsgericht, drei
Monate beim Landgericht und drei Monate bei der Staatsanwaltschaft eines Land-
gerichts zu beschäftigen. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer mindestens
einjährigen Beschäftigung beim Amtssgericht.
Wird der Vorbereitungsdienst nach § 2 Abs. 2 oder nach § 6 abgekürzt,
so bestimmt das Staatsministerium wie die Beschäftigung des Anwärters ein-
zurichten ist.
Die vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres liegende Zeit (vergl.
§ 3 Abs. 2) wird auf die in Abs. 2 bestimmte Dauer der einzelnen Abschnitte
des Vorbereitungsdienstes nicht angerechnet.
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