Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gerichtsschreiberordnung.) 723 
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt war, können 
höchstens drei Monate angerechnet werden. 
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung 
zu militärischen Dienstleistungen oder aus andern Gründen dem Vorbereitungs- 
dienst entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von zehn Wochen angerechnet 
werden; ist jedoch der Vorbereitungsdienst nur aus andern Gründen als wegen 
Krankheit oder Einziehung zu militärischen Ubungen unterbrochen worden, so können 
im ganzen höchstens vier Wochen angerechnet werden. 
§ 7. 
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Anwärter führen die Bezeichnung 
Justizanwärter. Sie haben bei Antritt des Vorbereitungsdienstes den für 
Staatsbeamte vorgeschriebenen Diensteid zu leisten (Staatsbeamtengesetz vom 
21. Juni 1909, § 117). 
88. 
Das Staatsministerium bestimmt das Landgericht, in dessen Bezirk der 
Anwärter sich dem Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat. Die allgemeine 
Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht dem Landgerichts- 
präsidenten zu. 
§ 9. 
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiberdienstes und 
des Bürodienstes bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch die Beschäftigung 
mit dem Kosten= und Rechnungswesen, dem Gefängniswesen und den Justiz- 
verwaltungssachen umfassen. 
Der Anwärter ist in der Regel achtzehn Monate beim Amtsgericht, drei 
Monate beim Landgericht und drei Monate bei der Staatsanwaltschaft eines Land- 
gerichts zu beschäftigen. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer mindestens 
einjährigen Beschäftigung beim Amtssgericht. 
Wird der Vorbereitungsdienst nach § 2 Abs. 2 oder nach § 6 abgekürzt, 
so bestimmt das Staatsministerium wie die Beschäftigung des Anwärters ein- 
zurichten ist. 
Die vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres liegende Zeit (vergl. 
§ 3 Abs. 2) wird auf die in Abs. 2 bestimmte Dauer der einzelnen Abschnitte 
des Vorbereitungsdienstes nicht angerechnet. 
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