52 (Zusammenlegungsgesetz.)
8 49.
(1) In den Ladungen können für den Fall der Versäumung Geldstrafen bis
zu dreißig Mark und Rechtsnachteile angedroht werden.
(2) Die angedrohten Rechtsnachteile müssen mit dem zur Verhandlung stehen-
den Gegenstand in engem sachlichen Zusammenhange stehen. Sie können insbe-
sondere darin bestehen, daß der Geladene eines Rechtes, zu dessen Ausübung er
vorgeladen ist, verlustig gehen werde oder daß eine Erklärung, zu deren Abgabe er
vorgeladen ist, als in einer näher zu bezeichnenden Weise abgegeben, angenommen
werde oder daß die Erklärungen anderer Beteiligter, die dem zur Verhandlung
stehenden Rechtsverhältnis in gleicher Weise gegenüberstehen, als auch für den
Säumigen abgegeben angesehen werden würden.
(3) In gleicher Weise wie in Ladungen können den Beteiligten Rechtsnachteile
in Auflagen angedroht werden, mit denen sie binnen einer Ausschlußfrist zur
Abgabe von Erklärungen, zur Angabe von Beweismitteln oder zu sonstigen Rechts-
handlungen aufgefordert werden.
8 50.
(1) Die in Ladungen und Auflagen angedrohten Rechtsnachteile treten mit
der Versäumung des Termins oder der Frist von selbst ein.
(2) Ebenso sind angedrohte Strafen mit der Versäumung des Termins oder
der Frist verwirkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 findet entsprechende
Anwendung.
8 51.
(1) Die Zusammenlegungsbehörden können auf Antrag oder von Amts wegen
Termine verlegen, Verhandlungen vertagen und Termine zu deren Fortsetzung
anberaumen. Wird ein Termin neu oder zur Fortsetzung einer Verhandlung in
einer mündlichen Verhandlung anberaumt, so ersetzt die Verkündung dieses Be-
schlusses die anderweite Ladung.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses über Verlegung oder Vertagung eines
Termins ist nicht zulässig.
52.
(1) Soweit dieses Gesetz die einzuhaltenden Fristen nicht vorschreibt, werden
sie von der Zusammenlegungsbehörde nach freiem Ermessen bestimmt.