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tirt, und vierteljährlich von dem an die Cameral-Aemter abzuliefernden Betrage unter
Beilegung der debretirten Kosten-Verzeichnisse in Abzug gebracht.
Art. :5.
Bei den höheren Gerichten ist ein Abzug an dem Sportel-Ertrage zu Gunsien
irgend eines Dieners in keinem Falle zulässig.
Art. 26.
Neben den Gerichts--Sporteln haben die Partheien fuͤr alle Abschriften, welche
denselben auf Begehren ertheilt werden, oder wesche durch sie veranlaßt worden sind
(IV. Ed. &. 149), desgleichen für die Abschriften der bezirksgerichtlichen Erkenntnisse
und Entscheidungs-Gründe, mögen dieselben ihnen auf Verlangen oder von Amtswegen
ertheilt werden, die festgesehren Gebühren zu bezahlen.
Dagegen werden die Abschriften von den Erkenntnissen und Entscheidungs-Gründen
der Kreis-Gerichtshöfe und des Ober-Tribunals der unterliegenden Parthei von
Amtswegen unentgeldlich mitgetheilt.
Dle obsiegende Parthei erhält eine Abschrift der Euscheidungs= Gründe nur auf
ihr Begehren und gegen Entrichtung der Gebühr.
Auch haben die Bezirbsgerichts-Diener für die Insinuation schriftlicher gerichtlicher
Verfügungen in cidilrechtlichen und Gant-Sachen die in dem beifolgenden Tarif bestimmte
Belohnung anzusprechen.
B. Notariats-Sporteln.
Art. y.
Die für die Geschäáfte der Gerichts-- und Amts-Rotare, so wie der Pupillen-Senate
der höheren Königlichen Gerichte zu erhebenden Sporteln bestehen in Procenten
vom Bestande des Activ-Vermögens, von welchem die Schulden nicht abgezogen
werden dürfen.
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die Werthssumme,
die bei der Berechnung der Sportel zu Grunde zu legen ist, nicht ausgemittelt ist, so
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