Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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tirt,  und  vierteljährlich  von  dem  an  die  Cameral-Aemter  abzuliefernden  Betrage  unter
Beilegung  der  debretirten  Kosten-Verzeichnisse  in  Abzug  gebracht.
Art.  :5.

Bei  den  höheren  Gerichten  ist  ein  Abzug  an  dem  Sportel-Ertrage  zu  Gunsien

irgend  eines  Dieners  in  keinem  Falle  zulässig.
Art.  26.

Neben  den  Gerichts--Sporteln  haben  die  Partheien  fuͤr  alle  Abschriften,  welche
denselben  auf  Begehren  ertheilt  werden,  oder  wesche  durch  sie  veranlaßt  worden  sind
(IV.  Ed.  &.  149),  desgleichen  für  die  Abschriften  der  bezirksgerichtlichen  Erkenntnisse
und  Entscheidungs-Gründe,  mögen  dieselben  ihnen  auf  Verlangen  oder  von  Amtswegen
ertheilt  werden,  die  festgesehren  Gebühren  zu  bezahlen.

Dagegen  werden  die  Abschriften  von  den  Erkenntnissen  und  Entscheidungs-Gründen
  der  Kreis-Gerichtshöfe  und  des  Ober-Tribunals  der  unterliegenden  Parthei  von
Amtswegen  unentgeldlich  mitgetheilt.

Dle  obsiegende  Parthei  erhält  eine  Abschrift  der  Euscheidungs=  Gründe  nur  auf
ihr  Begehren  und  gegen  Entrichtung  der  Gebühr.

Auch  haben  die  Bezirbsgerichts-Diener  für  die  Insinuation  schriftlicher  gerichtlicher
Verfügungen  in  cidilrechtlichen  und  Gant-Sachen  die  in  dem  beifolgenden  Tarif  bestimmte
  Belohnung  anzusprechen.

B.  Notariats-Sporteln.
Art.  y.

Die  für  die  Geschäáfte  der  Gerichts--  und  Amts-Rotare,  so  wie  der  Pupillen-Senate
  der  höheren  Königlichen  Gerichte  zu  erhebenden  Sporteln  bestehen  in  Procenten
  vom  Bestande  des  Activ-Vermögens,  von  welchem  die  Schulden  nicht  abgezogen
werden  dürfen.

Wenn  bei  einem  Geschäfte,  welches  der  Sportel  unterliegt,  die  Werthssumme,
die  bei  der  Berechnung  der  Sportel  zu  Grunde  zu  legen  ist,  nicht  ausgemittelt  ist,  so

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