740 (Satzung der Sparkasse Jena.)
beginn der Verzinsung und der Verjährung gegebenen Vorschriften finden entsprechende An-
wendung.
§ 14.
Kraftlos- Die Kraftloserklärung der Sparkassenbücher erfolgt in dem nachstehend geregelten Verfahren:
cerkaung a) Die Kraftloserklärung ist bei dem Verwaltungsausschuß zu beantragen.
un b) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags:
ermibter ....
Sparkassen= 1. den Verlust des Sparkassenbuches, sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu
bücher. machen, von welchen seine Berechtigung abhängt,
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
C) Wird der Antrag für zulässig erachtet, so har der Verwaltungsausschuß das Auf-
gedot zu erlassen und die Sperre des Guthabens anzuordnen.
d) Das Aufgebot muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassenbuches,
2. die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassenbuches, binnen drei Monaten
seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen,
3. die Androhung, daß, wenn die Anmeldung von Rechten und die Vorlegung des
Buches unterbleibt, Kraftloserklärung des Sparkassenbuches erfolgen werde.
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen das Spar-
kassenbuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.
e) Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse und durch
einmalige Einrückung in das Blatt, welches für die amtlichen Bekanntmachungen
des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmt ist und außerdem
nach Maßgabe des § 21 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen. Das Auf-
gebot soll während der Anmeldefrist (d 2) ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit
der Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt ist.
Die Anmeldefrist (d 2) läuft von dem Tage ab, an welchem die Einrückung
des Aufgebots in das für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich
Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmte Blatt erfolgt ist.
f)Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches vor Ablauf der Anmeldefrist oder nach
deren Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung, seine Rechte unter Vor-
legung des Sparkassenbuches an, so hat der Verwaltungsausschuß den Antragsteller
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht des Sparkassenbuches innerhalb
einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers hat der Ver-
waltungsausschuß zur Vorlegung des Sparkassenbuches einen Termin zu bestimmen.
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem An-
tragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet worden ist:
8) Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Begründung
seines Antrags behauptete Recht bestritten wird, ohne daß jedoch das Sparkassen-