Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Anlegung 
und 
Verzinsung 
der Gelder. 
Sicherstellung 
der Einlagen 
und 
742 (Satzung der Sparkasse Jena.) 
nicht gestattet. Das Nähere enthält die Unterweisung, welche maßgebend und auf dem Hinter- 
legungsschein abgedruckt ist. 
Außerdem nimmt die Sparkasse auch Sparkassenbücher gegen Gebühr in Verwahrung. 
§ 16. 
Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den 
zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den gesetzlichen Vorschriften über 
Ausleihung von Mündelgeld entspricht, in der Regel gegen eine Verzinsung von nicht 
unter vier Prozent, ausgeliehen. 
Es wird jedoch der Verwaltungsausschuß ermächtigt, eintretendenfalls auch einen geringeren 
Zinsfuß zu bewilligen. 
Der Verwaltungsausschuß hat die Befugnis, überschüssige Barbestände, wenn die Aus- 
leihung gegen Hypothek oder sonstige dauernde Anlegung untunlich ist, vorübergehend gegen Ver- 
zinsung ohne besondere Sicherstellung bei solchen größeren Bankgeschäften, welche durch Beschluß 
der Hauptversammlung im voraus als hierzu geeignet erklärt worden sind, anzulegen, jedoch auf 
nicht länger als sechs Monate und bei höchstens einmonatlicher Kündbarkeit. 
§ 17. 
Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Spar- 
kasse gegen die Einleger erforderlich und nach Berichtigung der Verwaltungskosten übrig ge- 
Reserbefonds. blieben ist, sowie die von solchem Gewinne erworbenen Grundstücke, Inventarienstücke, Wert. 
Verwendung 
papiere usw., bilden einen Reservefonds, welcher zur Sicherstellung der der Sparkasse an- 
vertrauten Einlagen dient, damit aus demselben die aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa 
vorkommenden Verluste gedeckt werden können. 
Bei den Jahresabrechnungen der Sparkasse sind Wertpapiere, die einen Börsenpreis 
haben, höchstens zu dem Börsenpreise des Zeitpunktes, für welchen die Berechnung aufgestellt wird, 
sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungswert übersteigt, höchstens zu dem letzteren anzusetzen. 
8 18. 
Von dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinne sind fünfzig Prozent dem 
des Rein= Reservefonds (8 17) zuzuschlagen; falls diese zu einer dreieinhalbprozentigen Verzinsung des 
gewinnes und Reservefonds nicht ausreichen sollten, ist der Reingewinn zunächst zur Deckung dieses Zinsen- 
Zuwenbdungen 
aus bem 
Vermögen 
betrages zu verwenden. 
Der im letzteren wie im ersteren Falle verbleibende Rest des Reingewinnes ist dem Ver- 
der Sparkasse, willigungen-Konto zuzuschreiben. Über den Betrag des Verwilligungen-Kontos ist die 
Hauptversammlung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Verfügung 
zu treffen berechtigt. 
Nach Beschluß der Hauptversammlung können, sofern der Reservefonds (§ 17) zehn 
Prozent der Einlagen übersteigt, vom Überschuß Zuwendungen für gemeinnützige oder 
wohltätige Zwecke gemacht werden. Betragen die Einlagen mehr als zehn Millionen
	        
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