54 (Zusammenlegungsgesetz.)
(2) Die Beschränkung des Zusammenlegungsautrags auf Teile einer Flur
ist zulässig, wenn er sich hingesehen auf natürliche Begrenzung oder besondere
Bewirtschaftung der Teile mit den Interessen der Landeskultur vereinbaren läßt.
(3) Wird der Zusammenlegungsantrag nicht auf Flurteile beschränkt, so um-
faßt er im Zweifel die ganze Flur eines Ortes einschließlich der von ihm aus
mit bewirtschafteten Wüstungsfluren.
8 66.
(1) Der Zusammenlegungsantrag nach § 2 unter a) soll enthalten:
a) die Namen der Antragsteller,
b) den Flächengehalt ihrer nach § 3 zur Zusammenlegung zu ziehenden
Grundstücke und den Nachweis, daß diese Grundstücke mehr als ein
Dritteil des zur Zusammenlegung zu ziehenden Grundeigentums umfassen.
Beizufügen ist der Nachweis, daß die Antragsteller im Grundstückskataster
als Eigentümer eingetragen sind oder, wenn dieser Nachweis nicht zu erbringen
ist, der Nachweis des Eigenbesitzes (Gesetz, betreffend die Beseitigung des Vor-
behaltes besserer Rechte Dritter an Grundstücken, vom 12. März 1902 § 7 Abs. 2,
Regierungsblatt S. 55).
(2) Wird der Zusammenlegungsautrag auf die Vorschrift des § 2 unter b)
gestützt, so sollen die Trift= und Hutungsdienstbarkeiten, deren Aufhebung verlangt
wird, beschrieben und die Gründe angegeben werden, aus denen ihre Aufhebung
oder die Ausscheidung einzelner ohne Grundstückszusammenlegung nicht möglich ist.
8 57.
Die Generalkommission prüft den Zusammenlegungsantrag. Ein den Erfor-
dernissen des § 56 nicht entsprechender Zusammenlegungsantrag ist zur Herbei-
führung der Vervollständigung oder besseren Begründung an den Antragsteller
zurückzugeben oder einer Spezialkommission zu überweisen.
§ 58.
(1) Entspricht der Zusammenlegungsautrag den Erfordernissen des § 56, so
bestimmt die Generalkommission die Spezialkommission, die seine weitere Behand-
lung und Durchführung zu übernehmen hat.
(2) Die Spezialkommission ermittelt aus dem Grundstückskataster die Eigen-
tümer der Grundstücke, die zur Zusammenlegung gezogen werden sollen, auch, sofern