Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Jena.) 747 
Pflichtverletzungen Geldstrafen bis zu dreißig Mark zu verfügen. Hiergegen steht dem be- 
treffenden Beamten die Berufung an den Verwaltungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet. 
V.. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind für pflichtgemäße Besorgung der 
ihnen obliegenden Geschäfte, insbesondere für genaue Befolgung der Satzungsvorschriften, ver- 
antwortlich. 
« §21 
Bekanntmachungen seitens der Sparkasse erfolgen, soweit nicht ein anderes ausdrücklich Bekannt- 
bestimmt ist, in der Jenaischen Zeitung und nach Befinden in einer zweiten der in Jena er- machungen 
scheinenden Zeitungen. der Sparkasse. 
8 22. 
Der Verwaltungsausschuß stellt die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Beamten an Geschäfts- 
und bestimmt die Geschäftsverteilung. Ebenso bestellt der Verwaltungsausschuß das Diener- betrieb. 
Personal, sowie das für das Sparkassengebäude benötigte Personal. Es ist darüber in der 
jährlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Mit den Beamten sind kündbare Dienst- 
verträge abzuschließen. Zu einer Anstellung auf Lebenszeit ist die Genehmigung der Vereins- 
versammlung erforderlich. 
Die Dienstobliegenheiten der Beamten sind durch besondere Verträge und Unterweisungen 
festgestellt. 
Bei Beurlaubungen und Verhinderungen wird die Vertretung durch den Vorsitzenden des 
Verwaltungsausschusses, eventuell durch dessen Stellvertreter, bestimmt. Die Befugnisse des 
Vertreters erstrecken sich auch auf die im § 20 Abschnitt II Abs. 3 und 4 vorgesehene Mit- 
unterzeichnung von Urkunden. 
Auf Antrag des Verwaltungsausschusses kann mit Genehmigung der Vereinsversammlung 
den Beamten vertragsmäßig Pensionsberechtigung für sich, und falls sie mit Hinterlassung 
einer Witwe sterben, für diese, desgleichen für ihre ehelichen Kinder, eingeräumt werden, nach 
Maßgabe des aufgestellten Pensionsstatuts. 
g 23. 
Die Beamten werden auf die ihnen erteilten Unterweisungen gerichtlich verpflichtet. Der Verpflichtung 
Kassierer hat eine vom Verwaltungsausschuß zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Nach und 
Ermessen des Verwaltungsausschusses kann auch von anderen Beamten eine Sicherheit er- Sicherheits- 
leistung der 
fordert werden. § 24 Beamten. 
Alljährlich findet eine Revision der Sparkasse statt. Zu diesem Zwecke werden in der Rebifionen. 
Hauptversammlung zwei Revisoren und ein Stellvertreter je auf zwei Jahre gewählt; sie 
brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Die Revisoren haben nach ihrem Ermessen 
die Zeit zu bestimmen, in welcher die Revision stattfinden soll. Dieselben haben das Recht, 
von sämtlichen Büchern, Urkunden und Akten der Sparkasse, ingleichen von den Beständen an 
Geld und Geldeswert Kenntnis zu nehmen. 
  
Disse neugefaßte Satzung hat vom 1. Rovember 1912 ab Gültigkeit.
	        
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