(Satzung der Sparkasse Jena.) 747
Pflichtverletzungen Geldstrafen bis zu dreißig Mark zu verfügen. Hiergegen steht dem be-
treffenden Beamten die Berufung an den Verwaltungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
V.. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind für pflichtgemäße Besorgung der
ihnen obliegenden Geschäfte, insbesondere für genaue Befolgung der Satzungsvorschriften, ver-
antwortlich.
« §21
Bekanntmachungen seitens der Sparkasse erfolgen, soweit nicht ein anderes ausdrücklich Bekannt-
bestimmt ist, in der Jenaischen Zeitung und nach Befinden in einer zweiten der in Jena er- machungen
scheinenden Zeitungen. der Sparkasse.
8 22.
Der Verwaltungsausschuß stellt die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Beamten an Geschäfts-
und bestimmt die Geschäftsverteilung. Ebenso bestellt der Verwaltungsausschuß das Diener- betrieb.
Personal, sowie das für das Sparkassengebäude benötigte Personal. Es ist darüber in der
jährlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Mit den Beamten sind kündbare Dienst-
verträge abzuschließen. Zu einer Anstellung auf Lebenszeit ist die Genehmigung der Vereins-
versammlung erforderlich.
Die Dienstobliegenheiten der Beamten sind durch besondere Verträge und Unterweisungen
festgestellt.
Bei Beurlaubungen und Verhinderungen wird die Vertretung durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsausschusses, eventuell durch dessen Stellvertreter, bestimmt. Die Befugnisse des
Vertreters erstrecken sich auch auf die im § 20 Abschnitt II Abs. 3 und 4 vorgesehene Mit-
unterzeichnung von Urkunden.
Auf Antrag des Verwaltungsausschusses kann mit Genehmigung der Vereinsversammlung
den Beamten vertragsmäßig Pensionsberechtigung für sich, und falls sie mit Hinterlassung
einer Witwe sterben, für diese, desgleichen für ihre ehelichen Kinder, eingeräumt werden, nach
Maßgabe des aufgestellten Pensionsstatuts.
g 23.
Die Beamten werden auf die ihnen erteilten Unterweisungen gerichtlich verpflichtet. Der Verpflichtung
Kassierer hat eine vom Verwaltungsausschuß zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Nach und
Ermessen des Verwaltungsausschusses kann auch von anderen Beamten eine Sicherheit er- Sicherheits-
leistung der
fordert werden. § 24 Beamten.
Alljährlich findet eine Revision der Sparkasse statt. Zu diesem Zwecke werden in der Rebifionen.
Hauptversammlung zwei Revisoren und ein Stellvertreter je auf zwei Jahre gewählt; sie
brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Die Revisoren haben nach ihrem Ermessen
die Zeit zu bestimmen, in welcher die Revision stattfinden soll. Dieselben haben das Recht,
von sämtlichen Büchern, Urkunden und Akten der Sparkasse, ingleichen von den Beständen an
Geld und Geldeswert Kenntnis zu nehmen.
Disse neugefaßte Satzung hat vom 1. Rovember 1912 ab Gültigkeit.