Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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§ 1. 
§ 11 erhält folgenden Zusatz: 
„Alle bei der Kassenverwaltung und den Kassenrevisionen beteiligten Personen 
sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“ 
82. 
In § 13 Abs. 3 ändert sich der Betrag von „10 “ in „20 “. 
§ 3. 
Der § 16 erhält an Stelle des Satzes „sie gewährt“ bis „verzinst“ folgenden Wortlaut: 
„Die Zinsen werden berechnet von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis 
zu dem der Auszahlung voraufgehenden Tage. 
Der Monat wird hierbei zu 30 Tagen gerechnet.“ 
4. 
Nach § 25 wird eingefügt: " 
„V. A. UÜbertragbarkeit der Spareinlagen. 
8 262. 
„Auf Verlangen bewirkt die Sparkasse sowohl die Überweisung von Spareinlagen 
wegziehender Personen an eine andere Sparkasse als auch die Einziehung von 
Einlagen bei auswärtigen Sparkassen für Zugezogene. 
Der Antrag auf Überweisung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, das 
Schuldbuch muß dem Antrage beigefügt sein; über den Empfang ist von der Spar- 
kasse eine Bescheinigung zu erteilen, gegen deren Rückgabe seinerzeit bei der neuen 
Sparkasse die Übergabe des neuen Schuldbuchs mit der Abrechnung erfolgt. 
Die Verzinsung der Einlagen wird durch die Überweisung in Gemäßheit des 
zwischen den beteiligten Sparkassen getroffenen Übereinkommens nicht unterbrochen. 
Die Kosten der Ubertragung fallen dem Sparer zur Last.“ 
86. 
In § 26 erhält Ziffer 4 folgende Fassung: 
„gegen Verpfändung von Schuldbüchern deutscher, mündelsicherer Sparkassen 
bis zur Höhe von 9 Zehntel des Guthabens.“ 
86. 
In § 26, letztem Absatz, werden zwischen die Worte „oder bei dem Bankgeschäft Gebrüder 
Goldschmidt in Gotha durch dessen Filiale in Vacha“ und „zinslich anzulegen“ die Worte 
eingeschaltet: 
„oder bei der Bank für Thüringen, Filiale Salzungen.“ 
Ferner erhält der letzte Satz des § 26 folgenden neuen Wortlaut: 
„Die Summe der Gelder, die bei einer der drei zuletzt genannten Banken 
angelegt werden, darf 30 000 Mark nicht überschreiten." 
87. 
Vorstehende Anderungen der Satzungen treten nach Genehmigung durch das Großherzog- 
liche Staatsministerium, Departement des Innern, am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
  
Druck: Weimarischer Derlag G.m. b. O. m Weimar.
	        
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