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es nötig ist, um das Vorhandensein der Voraussetzung des § 2 unter a) festzustellen-
den Flächengehalt des Grundeigentums jedes einzelnen.
(3) Die Vermessungsämter und Katasterführer haben der Spezialkommission
auf Antrag die Grundstückskataster, Fundbücher und Flurkarten der zusammen-
zulegenden Flur (Flurteil) vorzulegen. Die Spezialkommission kann kostenfreie
Abschriften und Auszüge aus diesen Urkunden verlangen, wenn von einer Flur
(Flurteil) nur einzelne Grundstücke zur Zusammenlegung gezogen werden. Auf
Antrag sind die Urkunden selbst zu übersenden, soweit dies nicht aus dienstlichen
Rücksichten untunlich ist.
8 59.
(1) Die Spezialkommission ladet sämtliche beteiligten Grund eigentümer, sowohl die
Antragsteller als die, welche über den Zusammenlegungsantrag zu hören sind, vor-
(2) Die Vorladung zur Verhandlung hat den wesentlichen Inhalt des Zusammen-
legungsantrags und die Androhung zu enthalten, daß im Falle der Versäumung
die Zustimmung der säumigen Beteiligten zum Zusammenlegungsantrag als erklärt
angenommen werde.
(3) Die Spezialkommission hat die Verhandlung mit einem Gutachten über die
Zulässigkeit der Zusammenlegung, im Falle des § 2 unter a) auch darüber, ob sie
der Förderung der Landeskultur dient, der Generalkommission zu bäbersenden.
8 60.
An Stelle der Spezialkommission kann in den Fällen der §§ 57 bis 59 ein
Beauftragter der Generalkommission treten.
§ 61.
(1) Erachtet die Generalkommifsion nach dem Ergebnis der Verhandlung den
Zusammenlegungsantrag für statthaft, so hat sie im Falle des § 2 unter a) die
Entschließung des Staatsministeriums einzuholen. Erklärt das Staatsministerium
die Zusammenlegung zur Förderung der Landeskultur für angezeigt, so hat die
Generalkommission durch Beschluß auszusprechen, daß die Zusammenlegung statt-
zufinden hat, andernfalls ist der Zusammenlegungsantrag durch Beschluß abzuweisen.
(2) Wird der Zusammenlegungsantrag von der Generalkommission nach dem
Ergebnis der Verhandlung nicht für statthaft erachtet, so ist er durch Beschluß
abzuweisen.
(3) Im Falle des § 2 unter by entscheidet die Generalkommission ebenfalls
durch Beschluß über den Zusammenlegungsantrag.