759
Regierungsblatt
für das
Großherzogtum SHachsen.
Nummer 42. Weimar. 2. November 1912.
Inhalt: Gebührenordnung für die Macheichung, Seite 759. — Bestimmungen über die Nacheeichung
Seite 768. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt, Seite 766.
(Nr. 126.) Gebührenordnung für die Nacheichung.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund von § 16 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzblatt S. 349) die folgende
Gebührenordnung für die Nacheichung
erlassen.
I. Längenmaße und Dickenmaße.
Maßstäbe aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen u. dergl.
von 1 m und wenier 0,),30 -#
längere . 0,40 „
Maßstäbe aus Holz, außer Bichebauneb
bis mit 1n . 0,10 „
von 00120 „
längrer 0830 „
Bandmaße, bis mit 1 1 00925 „
längere 0,40 „
Präzisionsmaßstäbte 0,80 „„
Kluppmaße aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein,
Knochen u. dergl. bis mit m . 0,30 „
längere 0,40 „„
Kluppmaße aus Holz, außer terh bis
mit 12 0,15 „
längrer 00925 „
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