Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

759 
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Großherzogtum SHachsen. 
Nummer 42. Weimar. 2. November 1912. 
  
Inhalt: Gebührenordnung für die Macheichung, Seite 759. — Bestimmungen über die Nacheeichung 
Seite 768. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt, Seite 766. 
(Nr. 126.) Gebührenordnung für die Nacheichung. 
  
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
auf Grund von § 16 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzblatt S. 349) die folgende 
Gebührenordnung für die Nacheichung 
erlassen. 
I. Längenmaße und Dickenmaße. 
Maßstäbe aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen u. dergl. 
von 1 m und wenier 0,),30 -# 
längere . 0,40 „ 
Maßstäbe aus Holz, außer Bichebauneb 
bis mit 1n . 0,10 „ 
von 00120 „ 
längrer 0830 „ 
Bandmaße, bis mit 1 1 00925 „ 
längere 0,40 „ 
Präzisionsmaßstäbte 0,80 „„ 
Kluppmaße aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, 
Knochen u. dergl. bis mit m . 0,30 „ 
längere 0,40 „„ 
Kluppmaße aus Holz, außer terh bis 
mit 12 0,15 „ 
längrer 00925 „ 
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