Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

762 (Gebührenordnung f. d. Nacheichung.) 
a h 
von mehr als 3000 kg bis 5000 kx 7,00 &Æ& 3,00 MA 
„ „ „ 5000 „ „ 7000 „ 9,00 « 5,00 » 
« »» 7000 »» 9000 5 11,00 5 7,00 5% 
7 ""% „½ 9000 ?7% „ 11.000 5 13,00 „ 8,00 » 
»»»11 000 „ „ 16000 „ 18,00 1 11,00, 
»»» 16 000 „ „ 21 000 5 22,00 5½ 15,00 » 
»»» 21000 ?7 ½„% 26000 5“ 28,00 » 19,00 » 
»»,,26000,,,,31000»3300»2300,, 
„ 31 000 „ „ 36000 38,00 „ 27,00 „ 
Die Eebühren der Spalte b gelten bei Benutzung bereitgestellter Gewichts- 
gerätschaften. 
B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswagen. 
Wagen von 500 g und weniger 0,),30 MA 
„ mehr als 500 g bis mit 5ktgn0,60 „ 
77 77 7T 5 kg 77 77 20 77 " 0,90 77 
größrter 120 „ 
II. Selbsttätige Wagen. 
1. Selbsttätige Balkenwagen. 
Wagen mit Füllgewicht unter 5re 4000 „ 
von 5 kg bis mit 15 s 60,00 „ 
„ mehr als 15 bis mit 30 ts 8 ,00 „ 
77 L « 30 7“ ) 100 kg 10,00 77 
für jedes weiter, Hundrt. 2),50 „ mehr. 
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen. 
Für die Prüfung der Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Laufgewichts- 
einrichtung sind die unter VI. A. für Handelswagen derselben Tragfähigkeit 
angesetzten Nacheichungsgebühren zu berechnen; dazu für die Prüfung der 
Laufgewichtseinrichtung 
bei Wagen unter 3000 fSSS 6000 
von mehr als 3000 bis 11000 ds 10),00 „ 
„ „ „11.000 „ mit 31 000 .0g 15,00 „ 
„ „ „ 31 000 fS8ffl 20