762 (Gebührenordnung f. d. Nacheichung.)
a h
von mehr als 3000 kg bis 5000 kx 7,00 &Æ& 3,00 MA
„ „ „ 5000 „ „ 7000 „ 9,00 « 5,00 »
« »» 7000 »» 9000 5 11,00 5 7,00 5%
7 ""% „½ 9000 ?7% „ 11.000 5 13,00 „ 8,00 »
»»»11 000 „ „ 16000 „ 18,00 1 11,00,
»»» 16 000 „ „ 21 000 5 22,00 5½ 15,00 »
»»» 21000 ?7 ½„% 26000 5“ 28,00 » 19,00 »
»»,,26000,,,,31000»3300»2300,,
„ 31 000 „ „ 36000 38,00 „ 27,00 „
Die Eebühren der Spalte b gelten bei Benutzung bereitgestellter Gewichts-
gerätschaften.
B. Wagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswagen.
Wagen von 500 g und weniger 0,),30 MA
„ mehr als 500 g bis mit 5ktgn0,60 „
77 77 7T 5 kg 77 77 20 77 " 0,90 77
größrter 120 „
II. Selbsttätige Wagen.
1. Selbsttätige Balkenwagen.
Wagen mit Füllgewicht unter 5re 4000 „
von 5 kg bis mit 15 s 60,00 „
„ mehr als 15 bis mit 30 ts 8 ,00 „
77 L « 30 7“ ) 100 kg 10,00 77
für jedes weiter, Hundrt. 2),50 „ mehr.
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen.
Für die Prüfung der Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Laufgewichts-
einrichtung sind die unter VI. A. für Handelswagen derselben Tragfähigkeit
angesetzten Nacheichungsgebühren zu berechnen; dazu für die Prüfung der
Laufgewichtseinrichtung
bei Wagen unter 3000 fSSS 6000
von mehr als 3000 bis 11000 ds 10),00 „
„ „ „11.000 „ mit 31 000 .0g 15,00 „
„ „ „ 31 000 fS8ffl 20