(Bestimmungen über dei Nacheichung.) 765
8.
Der zur Dienstleistung beim Nacheichungsgeschäft angewiesene Polizeibeamte
hat für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen, nach den Weisungen der Eich-
meister das Schreibgeschäft zu übernehmen und ubtigenfalls die mit der Vorlegung
von Geräten säumigen Besitzer zu erinnern.
9.
Die zur Nacheichung gelangenden Geräte sind nach den in den Instruktionen
zur Eichordnung enthaltenen Vorschriften zu behandeln, und es sind dafür die in
der Gebührenordnung für die Nacheichung vom 16. Oktober 1912 festgesetzten Ge-
bühren zu erheben.
10.
Das regelmäßige Nacheichungsgeschäft beginnt mit dem 1. April 1913.
Weimar, den 16. Oktober 1912.
Großherzoglich Sächsisches Obereichamt.
Wernekke.
(Nr. 128.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 52. bis 56. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4119. Ubereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Re-
publik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen
Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Aquatorial=
afrika befinden. Vom 2. Februar 1912.
„ 4120. Bekauntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen
Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen
Ubereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich
in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich
ausgetauschten Gebieten in Aquatorialafrika befinden. Vom 15. Sep-
tember 1912.