768 (Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.)
der Antrag oder das Ersuchen bei dem Grundbuchamt eingeht, sind nur die mit
der Führung des Grundbuchs über das betreffende Grundstück beauftragten Be-
amten, und zwar sowohl der Richter als auch der Gerichtsschreiber, zuständig. Be-
zieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke, in Ansehung
deren die Führung des Grundbuchs verschiedenen Grundbuchbeamten obliegt, so ist
jeder dieser Beamten zuständig. Der zuständige Beamte, der zuerst den Antrag
oder das Ersuchen in Empfang nimmt, hat darauf den Zeitpunkt des Einganges
nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und den Eingangsvermerk mit vollem
Namen zu unterzeichnen. Ist das Schriftstück von einem nicht zuständigen Be-
amten angenommen, so ist für die unverzügliche Abgabe an einen zuständigen
Grundbuchbeamten Sorge zu tragen.
2. Die Vorschriften in Nr. 1 Satz 3 und 4 sind auch bei Anträgen zu be-
folgen, welche beim Grundbuchamte selbst ausgenommen sind.
3. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere im Bezirke des
Grundbuchamts belegene Grundstücke, für die verschiedene Grundbuchführer nach
der Geschäftsverteilung zuständig sind, so ist der Antrag oder das Ersuchen un-
verzüglich zur Kenntnis aller beteiligten Grundbuchführer zu bringen. Der Inhalt,
der Zeitpunkt des Eingangs und der Verbleib des Antrags oder Ersuchens ist
zu den Grundakten, soweit der Antrag oder das Ersuchen nicht selbst zu ihnen
genommen wird, zu vermerken. Daselbst ist später anzugeben, wie der Antrag
oder das Ersuchen erledigt worden ist.
83.
Zu § 11 der Geschäftsordnung.
In Grundbuchsachen besteht das Aktenzeichen aus dem Namen des Bezirks,
dem die Angabe von Band und Blatt des Grundbuchs und darunter die Nummer
der Grundakten hinzugefügt wird. Es lautet also beispielsweise: Bergdorf ## | oder
Schönau ILLal.
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84.
Zu 932 Nr. 1 der Geschäftsordnung.
Für Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschulpbriefe sind stets Entwürfe
anzufertigen, die bei den Grundakten verbleiben. Auf diese werden auch etwaige