(Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.) 769
spätere Anderungsvermerke, mit denen die Briefe zu versehen sind, im Entwurf
gebracht.
86.
Zu 8 36 der Geschäftsordnung.
Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch im Wege
der Zwangsvollstreckung oder zur Vollziehung eines Arrestes (Z6 O. §§ 867, 932)
sind als Anträge in Grundbuchsachen zu behandeln und daher in das Vollstreckungs-
register nicht einzutragen.
86.
Grundakten.
1. Alle auf ein Grundbuchblatt sich beziehenden Schriften sind zu den Grund-
akten (Ministerialverordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 12. März 1908,
§ 37) zu nehmen, die über das Blatt geführt werden.
2. Das Grundbuch, insbesondere das auf der Rückseite des Aufschriftblattes
eines jeden Bandes befindliche Verzeichnis der Grundbuchblätter, vertritt das
Aktenregister.
3. Die bei den Grundakten zu haltende Tabelle (Ministerialverordnung vom
12. März 1908, § 38) ist in einen Umschlag zu heften und unter dem Deckel
des letzten Aktenbandes zu verwahren.
4. Ist eine nähere Angabe über die Wohnung eines Berechtigten gemacht
worden, oder zeigt ein Berechtigter die Veränderung seiner Wohnung oder die Be-
stellung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten zu den Grundakten an,
oder wird dem Grundbuchamte die Wohnungsänderung eines Berechtigten, eines
Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten anderweit in hinlänglich sicherer Weise
bekannt oder die Vertretungsbefugnis von Vertretern nachgewiesen, so sind diese
Angaben auf einem besonderen vor der Tabelle in den Umschlag (Nr. 3) ein-
zuheftenden Blatte (Wohnungsblatt) zu vermerken. Das Wohnungsblatt ist erst
anzulegen, sobald sich ein Anlaß ergibt.
5. Die Schließung des Grundbuchblattes ist auf dem Aktendeckel erkennbar
zu machen.
6. Die Schriften, welche sich auf einzelne Grundstücke beziehen, für die ein
Grundbuchblatt weder angelegt noch in der Anlegung begriffen ist, werden zu
Sammelakten vereinigt. Solche Sammelakten sind für jeden Grundbuchbezirk be-
sonders zu führen.
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