Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

772 (Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.) 
des Blattes eingetragene Vermerk gezählt, gleichviel, ob er sich auf eine Hauptein- 
tragung (Abt. II Spalte 3, Abt. III Spalte 4 des Grundbuchformulars) oder auf 
eine Veränderung (Abt. II Spalte 5, Abt. III Spalte 7) bezieht. Dabei sollen 
jedoch die nur auf einem Blatte bewirkten Eintragungsvermerke von denen geschieden 
werden, welche gleichzeitig auf mehreren Blättern einzuschreiben sind. Zum Nach- 
weise der ersteren dient die Unterspalte a, zum Nachweise der letzteren die Unter- 
spalte b. Für eine gleichzeitig auf mehreren Blättern bewirkte Eintragung werden 
so viele Eintragungen gerechnet, als Blätter bei der Einschreibung in Betracht 
kommen. Auch wenn mehrere Vermerke durch eine einzige Verfügung veranlaßt 
sind, werden sie sämtlich gezählt; dagegen ist nur ein einziger Vermerk zu zählen, 
wenn eine und dieselbe Eintragung mehrere Posten betrifft. 
6. In Spalte 5 wird jeder Löschungsvermerk gezählt, welcher der zweiten oder 
dritten Abteilung des Grundbuchblattes angehört, gleichviel, ob er sich auf eine 
Haupteintragung (Abt. II Spalte 3, Abt. III Spalte 4) oder auf eine Veränderung 
(Abt. II Spalte 5, Abt. III Spalte 7) bezicht. Für einen gleichzeitig auf ver- 
schiedenen Blättern eingetragenen Löschungsvermerk werden so viele Löschungen ge- 
zählt, als Blätter bei der Einschreibung in Betracht kommen. 
7. In Spalte 6 sind die Blätter zu zählen, auf denen Eintragungen behufs 
Erhaltung der übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Grundsteuer-(Grund- 
stücks-skataster erfolgt sind. Nicht gezählt werden jedoch die bei Abschreibung und 
übertragung von Grundstücken erforderlichen Berichtigungen des Bestandsverzeichnisses 
und Neueintragungen. 
8. Die Spalte 7 weist die nicht in das Beurkundungsregister ausgenommenen 
Auflassungen vor dem Grundbuchamte oder dem Gerichtsschreiber (AG. z. BGB. 
§ 98) nach (Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte, § 63 
Nr. 4 und Nr. 11). Jede Verhandlung wird nur einmal gezählt, selbst wenn in ihr 
mehrere selbständige Auflassungen beurkundet sind. In Betracht kommen unr solche 
Verhandlungen, welche ausschließlich Auflassungserklärungen ohne Verbindung mit 
einem anderen Vertrag oder mit einer einseitigen Willenserklärung enthalten. 
9. Wenn für Grundstücke, welche im Grundbuche noch nicht verzeichnet sind, 
ein neues Grundbuchblatt angelegt wird, so ist die dieserhalb ergehende Verfügung 
nur in Spalte 1 zu verzeichnen; die dabei vorkommenden, in den Spalten 2 bis 5 
erwähnten Geschäfte bleiben von der Zählung ausgeschlossen. In solchen Fällen 
ist eine 0 in die erwähnten Spalten bei der Erledigung der Verfügung einzuschreiben.
	        
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