(Zusammenlegungsgesetz.) 57
(2) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten unter der Verwarnung vorzuladen,
daß sie im Falle der Versäumung mit Anträgen auf Zuziehung oder Ausschließung
von Grundstücken nicht weiter gehört werden.
(3) Eigentümer von Grundstücken, die gemäß § 5 zur Zusammenlegung zu-
gezogen werden sollen, sind unter genauer Bezeichnung der zuzuziehenden Grundstücke
oder Grundstücksteile vorzuladen.
(4) Ist die Veränderung von Gemeindebezirken beabsichtigt, so sind auch die
Gemeindevorstände der dadurch betroffenen Gemeindebezirke vorzuladen.
8 66.
In der Verhandlung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu
erörtern, die auf die Feststellung der Zusammenlegungsmasse von Einfluß sind und
den Beteiligten Vorschläge über das zur Zusammenlegung zu ziehende Grundeigentum
zu machen. Die Ergebnisse der Erörterungen sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 67.
Die in den §§ 59 bis 66 bezeichneten Verhandlungen und Beschlüsse können
in geeigneten Fällen mit einander verbunden werden.
3. Weitere Verhandlungen.
8 68.
(1) Nachdem die Zusammenlegungsmasse festgestellt ist, erörtert die Spezial-
kommission in einer Verhandlung mit den Beteiligten alle bis dahin noch nicht
klargestellten Umstände und Verhältnisse, die auf die zweckmäßige Ausführung der
Zusammenlegung von Einfluß sein können.
(2) Sind Deputierte (§ 29) nicht schon in dem Termine zur Feststellung der
Zusammenlegungsmasse gewählt, so stellt die Spezialkommission fest, welche Be-
teiligten durch die Deputierten zu vertreten sind, und sorgt auf dem in den §§ 30
bis 34 vorgeschriebenen Wege für deren Bestellung.
(3) Die Spezialkommission hat nunmehr im gegebenen Fall von der ihr durch
§ 20 beigelegten Befugnis Gebrauch zu machen und den Beteiligten von der Be-
stimmung des § 97 Kenntnis zu geben.
8 69.
Durch die Spezialkommission sind insbesondere klarzustellen:
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ortes, das Bestehen von Nutzungsrechten,
sei es einzelner Gemeindemitglieder oder einzelner Klassen am Gemeinde-