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Anlage A.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 63 Abs. 1 Nr. 2, 64, 65 und 113 der Reichsversicherungsordnung
wird zum 1. Juli 1912 für folgende Betriebe, für deren Beschäftigte die Norddeutsche Knapp-
schafts-Pensionskasse in Halle die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung besorgt, nämlich
für die Betriebe:
1. des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle,
des Halberstädter Knappschaftsvereins in Halberstadt,
des Brandenburger Knappschaftsvereins in Cottbus,
des Mansfelder Knappschaftsvereins in Eisleben,
des Rüdersdorfer Knappschaftsvereins in Rüdersdorf,
des Knappschaftsvereins der Saline Halle in Halle,
des Thüringischen Knappschaftsvereins in Groß-Kamsdorf,
des Anhaltischen Knappschaftsvereins in Cöthen,
9. des Altenburgischen Knappschaftsvereins in Altenburg,
10. des Könitzer Knappschoftsvereins in Könitz,
11. des Salzunger Knappschaftsvereins in Salzungen,
12. des Lauchhammer Knappypschaftsvereins in Lauchhammer,
13. des Tangerhütter Knappschaftsvereins in Tangerhütte #
unter der Bezeichnung „Knappschafts-Oberversicherungsamt“ — abzukürzen KOVA. — mit
dem Sitze in Halle ein besonderes Oberversicherungsamt in Angliederung an das Oberberg-
amt errichtet.
Das KO. ist für das Gebiet der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zur
Erledigung aller nach der Reichsversicherungsordnung den Oberversicherungsämtern obliegenden
Geschäfte in Ansehung der Ansprüche derjenigen Personen und ihrer Hinterbliebenen zuständig,
die in einem dem KOV unterstellten Betriebe die letzte die Versicherung begründende Beschäfti-
gung ausgeübt haben.
Bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft treten, wird das KOV. auf Grund der Ziffer II Nr. 2 der Übergangs-
bestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 22. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt
S. 1132) für das Gebiet der Unfallversicherung zum Schiedsgericht für Arbeiterversicherung
an Stelle des bestehenden Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung der Norddeutschen Knapp-
schafts-Pensionskasse in Halle bestimmt.
Von dem Tage ab, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft treten, ist das KO. für das Gebiet der Unfallversicherung zur Erledigung
aller nach der Reichsversicherungsordnung den Oberversicherungsämtern obliegenden Geschäfte
in Ansehung der Entschädigungsansprüche aus Unfällen zuständig, die sich in einem dem KOVA.
unterstellten Betrieb ereignet haben. #
— bo
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