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Als Beisitzer sind gemäß Ziffer II Nr. 2 und 3 der vorbezeichneten Übergangsbestimmungen
bis auf weiteres die Beisitzer des bisherigen Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung der Nord-
deutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle zuzuziehen.
Dem KO V. wird vom 1. Juli 1912 ab für die bei ihm beteiligten, von dem König-
lichen Oberbergamt in Halle beaufsichtigten Knappschaftsvereine sowie für den Knappschafts-
verein der Werke am Finowkanal in Messingwerk bei Eberswalde und dem Wernigeröder
Knappschaftsverein in Ilsenburg auf Grund des § 61 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,
der §§ 186 a Abs. 3, 186 i Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der
Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1906 (Gesetzsammlung S. 199) und des Artikels 104 des
Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung nach Anhörung der Vereinsvorstände und
des Vorstandes der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle die schiedsgerichtliche
Entscheidung der Streitigkeiten übertragen, die im § 186 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
19. Juni 1906 näher bezeichnet sind.
Berlin, den 19. Juni 1912.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Gertretung.
Schreiber.
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung von Aufgaben des Versicherungs-
amts aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung an Organe von
Knappschaftsvereinen.
Auf Grund der §§ 112, 1627 und 1628 der Reichsversicherungsordnung (Reichs-
Gesetzblatt S. 509) und der Ubergangsbestimmung des Bundesrats vom 23. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 1133) bestimmen wir im Einvernehmen mit
dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen folgendes:
.
Die nachbezeichneten Aufgaben des Versicherungsamts aus der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung werden dem Vorstand und Geschäftsausschuß des Halber-
städter Knappschaftsvereins in Halberstadt und dem des Halleschen Knappschafts-
vereins in Halle (Saale) vom 15. November 1912 an je für seine Mitglieder
übertragen:
1. Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung nach § 1613;
2. Vorbereitung und Begutachtung dieser Anträge nach §§ 1617 bis 1628;
3. Benachrichtigung der Versicherungsträger nach §§ 1629, 1550;
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