782
*
Stellung des Antrags auf Kostenbelastung eines Beteiligten nach § 1634;
Entscheidung über vorzeitig wiederholte Anträge nach § 1635;
6. Einforderung der eidesstattlichen Erklärung von den Hinterbliebenen eines
Verschollenen nach § 1265 Abs.2;
7. Bestimmung der zum Bezuge der Waisenaussteuer berechtigten Person
nach § 1303 Abf. 2.
Ot
II.
Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben tritt das beauftragte Organ des Knapp-
schaftsvereins an Stelle des Versicherungsamts mit Ausnahme der Benachrichti-
gung der Versicherungsträger nach §§ 1629, 1550, die dem Knappschaftsorgan
neben dem Versicherungsamt obliegt.
III.
Für das Verfahren vor dem beauftragten Organ des Knappschaftsvereins
gelten die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und
das Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt
S. 1107), insbesondere die §§ 73 bis 95, soweit sich nicht notwendige Abweichungen
aus der Zusammensetzung des Vorstandes ergeben.
Die Anträge auf die Leistungen der Juvaliden= und Hinterbliebenenversicherung
können durch die zuständigen Knappschaftsältesten angebracht werden.
Die Beibringung der in den 8§§ 74 flgd. der Kaiserlichen Verordnung be-
zeichneten Urkunden kann durch die Bezugnahme auf bereits beim Knappschafts-
verein vorhandene Urkunden gleicher Art ersetzt werden.
Weimar, den 30. Oktober 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
nruck: Welmarischer Derlag G.m. F. öI. m Weimar.