Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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4. 
Der Sachyverständige stellt eine Bescheinigung über die Prüfung nach dem bei— 
gefügten Muster aus und übergibt sie dem Betriebsunternehmer zur Aufbewahrung ###n#- 
(§ 10 Abs. 1 und 5 der Ministerialverord nung). # 
5. 
Der Sachverständige übersendet dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks- 
direktor eine Abschrift der Bescheinigung, nachdem er darauf die nach der beigefügten 
Gebührenordnung entstandenen Gebühren vermerkt hat. Der Großherzogliche Bezirks- An— 
direktor stellt die Gebühren fest, zieht sie von den Zahlungspflichtigen ein und führt We 
sie an den Sachverständigen ab. 
Weimar, den 29. Oktober 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
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